Arbeitszeiterfassungspflicht 2026: Was KMU jetzt wissen müssen — Bußgeld bis 30.000 €
Pflicht seit 2022 — nicht erst wenn das Gesetz kommt
Viele Arbeitgeber warten auf das neue Arbeitszeitgesetz. Das ist ein Fehler. Die Pflicht zur systematischen Arbeitszeiterfassung gilt bereits seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21). Grundlage ist §3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in EU-rechtskonformer Auslegung des EuGH-Urteils C-55/18 von 2019 (Rechtssache CCOO). Das BAG hat damit klargestellt: Arbeitgeber sind unabhängig von einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung im Arbeitszeitgesetz zur Erfassung verpflichtet.
Diese Grundpflicht gilt ohne Übergangsfrist und ohne Ausnahme nach Betriebsgröße. Sie betrifft Büro, Werkstatt, Homeoffice und mobile Teams gleichermaßen.
Was aktuell schon zu erfassen ist
Laut BAG-Beschluss müssen Arbeitgeber mindestens festhalten:
- Beginn der täglichen Arbeitszeit
- Ende der täglichen Arbeitszeit
- Dauer der geleisteten Arbeitszeit (inkl. Pausen)
Die Aufzeichnungen müssen objektiv, verlässlich und zugänglich sein — also so, dass sie im Streitfall als Nachweis taugen. Ein Zeiterfassungssystem, eine App oder auch eine gepflegte digitale Tabelle können diese Anforderung erfüllen.
Was der BMAS-Referentenentwurf 2026 bringt
Im Juni 2026 legte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) unter Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas einen Referentenentwurf zur Reform des Arbeitszeitgesetzes vor. Die zentralen Punkte:
- Elektronische Erfassung wird zur gesetzlichen Pflicht
- Ausnahme: Betriebe mit bis zu 10 Mitarbeitern dürfen weiterhin analog erfassen
- Übergangsfristen (nach Inkrafttreten des Gesetzes):
- Betriebe mit ≥250 Mitarbeitern: 1 Jahr
- Betriebe mit 50–249 Mitarbeitern: 2 Jahre
- Betriebe mit unter 50 Mitarbeitern: 5 Jahre
- Bußgelder: bis zu 30.000 Euro je Verstoß nach §22 ArbZG-Entwurf
Stand August 2026: Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet. Ein Kabinettsbeschluss liegt nicht vor, das parlamentarische Verfahren hat noch nicht begonnen. Der Referentenentwurf ist eine interne Arbeitsversion des BMAS.
Warum KMU trotzdem jetzt handeln sollten
Die langen Übergangsfristen des Entwurfs verleiten zur falschen Schlussfolgerung: „Ich habe 5 Jahre Zeit." Stimmt — aber nur für die elektronische Pflicht nach dem noch nicht gültigen Gesetz. Die Grundpflicht zur Erfassung aus dem BAG-Urteil läuft bereits. Wer heute kein System hat, riskiert:
- Unterlegene Beweisposition bei Überstunden- oder Lohnstreitigkeiten
- Arbeitsrechtliche Abmahnungen durch Betriebsräte oder Mitarbeiter
- Bußgelder sobald das ArbZG in Kraft tritt — ohne weitere Vorlaufzeit
Ein einfaches digitales System (App, Tabelle, Software) lässt sich in kleinen Betrieben oft in wenigen Stunden einführen und schützt ab sofort.
Übergangsfristen im Überblick
| Betriebsgröße | Pflicht zur elektronischen Erfassung | |---|---| | ≤10 Mitarbeiter | Analog-Erfassung dauerhaft ausreichend | | 11–49 Mitarbeiter | 5 Jahre nach Inkrafttreten des ArbZG | | 50–249 Mitarbeiter | 2 Jahre nach Inkrafttreten des ArbZG | | ≥250 Mitarbeiter | 1 Jahr nach Inkrafttreten des ArbZG |
*Quelle: BMAS-Referentenentwurf ArbZG, Stand Juni 2026. Gesetz noch nicht verabschiedet.*
Die Grundpflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt davon unabhängig bereits heute für alle Betriebsgrößen.
Das faire Bild
Die Reform bringt auch Flexibilisierung: Der Entwurf sieht vor, dass Tarifparteien auf wöchentliche statt tägliche Höchstarbeitszeiten umstellen können. Das gibt Betrieben mit Schicht- oder Projektarbeit mehr Spielraum. Kleinstbetriebe werden dauerhaft von der elektronischen Pflicht ausgenommen. Und die 5-Jahres-Übergangsfrist für kleine Betriebe ist tatsächlich lang.
Was nicht flexibel ist: die bereits geltende Grundpflicht aus dem BAG-Urteil.
Fazit
Die Arbeitszeiterfassungspflicht ist kein Zukunftsthema — sie gilt heute. Der BMAS-Referentenentwurf 2026 verschärft die Situation mit elektronischer Pflicht und Bußgeldern bis 30.000 Euro, sobald er Gesetz wird. KMU, die jetzt ein verlässliches Erfassungssystem einführen, schützen sich in beiden Dimensionen: vor heutigen Risiken und vor dem kommenden Bußgeldregime.
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*Kein Rechtsrat. Für individuelle Beratung Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuziehen.*
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Häufige Fragen
Bin ich als Arbeitgeber schon heute zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet?+
Was ändert der BMAS-Referentenentwurf 2026 zur ArbZG-Reform?+
Was muss ich genau erfassen, um die Pflicht zu erfüllen?+
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Melde dich für die Macher-Session an- BAG Beschluss 1 ABR 22/21 — Arbeitszeiterfassung aus §3 ArbSchG
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- Gleiss Lutz: BMAS-Referentenentwurf ArbZG (Juni 2026)
Hinweis: Allgemeine Einordnung, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 9. August 2026.