EU-Bauprodukteverordnung 2024: Was KMU-Hersteller und -Händler jetzt tun müssen
Wer Fenster, Dämmstoffe, Bodenbeläge oder andere Bauprodukte herstellt, importiert oder in Deutschland in Verkehr bringt, hat seit dem 8. Januar 2026 neue Pflichten — doch viele Unternehmen im Baugewerbe wissen noch nichts davon. Die Verordnung (EU) 2024/3110 gilt seit diesem Datum unmittelbar und ersetzt schrittweise die alte Bauprodukteverordnung (EU) 305/2011. Ab Januar 2027 greifen Sanktionen.
Was die neue Bauprodukteverordnung vorschreibt
Die neue Bauprodukteverordnung (BauPVO) bringt für alle Unternehmen, die Bauprodukte in Verkehr bringen, drei wesentliche Neuerungen:
- Kombinierte Leistungs- und Konformitätserklärung: Die bisherige Declaration of Performance (DoP) nach der alten Verordnung (EU) 305/2011 wird durch eine einzige kombinierte Erklärung ersetzt, die Leistungsangaben und Konformitätsnachweis zusammenführt.
- GWP-Angabe in der Leistungserklärung: Das Globale Erwärmungspotenzial (GWP) des Produkts muss angegeben werden, sobald eine harmonisierte technische Spezifikation (EN-Norm oder delegierter Rechtsakt) für das betreffende Produkt vorliegt.
- Erweiterter Anwendungsbereich: Neu in den Geltungsbereich aufgenommen wurden Unternehmen, die gebrauchte Bauprodukte weiterverkaufen, sowie 3D-Druck-Dienstleister, die Teile für Bauanwendungen liefern.
Ab 2027 kommt stufenweise der Digitale Produktpass für Bauprodukte hinzu — die Kommission legt einen Arbeitsplan für die schrittweise Einführung vor.
Wer ist betroffen?
Drei Viertel der Unternehmen im Baugewerbe sind KMU (Mittelstandsbund). Betroffen sind alle, die Bauprodukte in Verkehr bringen:
- Hersteller von Fenstern, Türen, Dämmstoffen, Bodenbelägen, Trockenbau, Beton, Ziegeln, Stahlprodukten und weiteren für Bauwerke bestimmten Erzeugnissen
- Importeure von Bauprodukten aus Drittstaaten
- Händler, die Bauprodukte unter eigenem Namen vermarkten
- Neu: Unternehmen, die gebrauchte Bauprodukte weiterverkaufen
- Neu: 3D-Druck-Dienstleister für Bauanwendungen
Nicht betroffen: Handwerksbetriebe, die Bauprodukte ausschließlich verbauen und nicht selbst in Verkehr bringen.
Die wichtigsten Fristen im Überblick
| Datum | Pflicht | |---|---| | 7. Januar 2025 | Verordnung (EU) 2024/3110 in Kraft | | 8. Januar 2026 | Verordnung gilt unmittelbar — neue Erklärungspflicht wirksam | | 8. Januar 2027 | Sanktionsbestimmungen (Art. 92) anwendbar — nationale Strafen | | ab 2027 | Digitaler Produktpass stufenweise (Delegierte Rechtsakte) |
Erleichterungen für Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen mit höchstens 10 Beschäftigten und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz können vereinfachte Nachweisverfahren nach Artikel 37 der Verordnung nutzen. Damit ist die aufwendige externe Konformitätsbewertung für viele Produktkategorien nicht erforderlich.
Was jetzt zu tun ist
Unternehmen, die Bauprodukte in Verkehr bringen, sollten jetzt:
- Alle CE-kennzeichnungspflichtigen Produkte inventarisieren
- Bestehende Leistungserklärungen (DoP nach VO 305/2011) auf die neue kombinierte Erklärungsform umstellen
- Prüfen, ob für ihre Produktkategorien harmonisierte technische Spezifikationen zur GWP-Angabe vorliegen
- Die Einführung des Digitalen Produktpasses in die Systemplanung für 2027 aufnehmen
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Häufige Fragen
Ab wann gilt die neue EU-Bauprodukteverordnung VO 2024/3110?+
Welche Unternehmen sind von der neuen Bauprodukteverordnung betroffen?+
Was ist die kombinierte Leistungs- und Konformitätserklärung?+
Wann greifen Sanktionen bei Verstößen gegen die neue Bauprodukteverordnung?+
Gibt es Erleichterungen für kleine Unternehmen?+
Was hat es mit dem Globalen Erwärmungspotenzial (GWP) in der Leistungserklärung auf sich?+
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Hinweis: Allgemeine Einordnung, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 23. September 2026.