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Digital Services Act: Was Online-Plattformen und Marktplätze als KMU wissen müssen

Von Joe Martin · · Regulierung

Infografik Digital Services Act: Drei Pflichten-Stufen für KMU — Alle Online-Dienste (Kontaktstelle, AGB), Plattformen ab 50 MA (Transparenzbericht, Beschwerdemanagement), Jeder Marktplatz (Art. 30 Händler-Verifikation). Bußgeld bis 6% Jahresumsatz.

Wer einen Online-Marktplatz betreibt und glaubt, der Digital Services Act betreffe nur die Großen, irrt sich. Seit dem 17. Februar 2024 gilt die Verordnung (EU) 2022/2065 vollständig — auch für Nischen-Marktplätze, Buchungsportale und Jobbörsen mit zwölf Mitarbeitenden. Die Bundesnetzagentur treibt die Durchsetzung voran und hat 2025 bereits 26 Verfahren geführt.

Was der DSA regelt

Der Digital Services Act schafft abgestufte Pflichten für alle Anbieter digitaler Dienste in der EU. Je nach Dienstart und Unternehmensgröße gelten unterschiedliche Anforderungen — von der Basis-Transparenz bis zur vollständigen Händler-Verifikation.

Die EU hat die Verordnung bewusst kaskadierend aufgebaut: Wer mehr Marktmacht und mehr Nutzer hat, trägt mehr Pflichten. Sehr große Plattformen (VLOP) mit über 45 Millionen EU-Nutzern unterliegen den strengsten Regeln. Doch die Grundpflichten gelten von Anfang an für alle.

Drei Pflichten-Stufen für KMU

Stufe 1: Alle Online-Dienste — unabhängig von der Größe

Jeder Anbieter eines Vermittlungs- oder Hostingdienstes muss:

Das gilt für jeden SaaS-Anbieter, der Nutzerinhalte hostet, für Foren-Betreiber, für Bewertungsplattformen und für Online-Shops mit Kommentarfunktion.

Stufe 2: Online-Plattformen ab 50 Mitarbeitenden oder über 10 Mio. € Umsatz

Wer eine Online-Plattform betreibt und nicht als Kleinstunternehmen oder kleines Unternehmen gilt (Art. 19 DSA befreit Betriebe bis 49 MA und bis 10 Mio. € Umsatz), muss zusätzlich:

Für ein B2B-Marktplatz-Unternehmen mit 80 Mitarbeitenden ist das konkreter Handlungsbedarf: Beschwerdeportal einrichten, Jahresbericht schreiben, UX auf Dark Patterns prüfen.

Stufe 3: Jeder Online-Marktplatz — Art. 30 KYBC gilt für alle Größen

Hier liegt der kritischste Punkt für viele KMU: Die Händler-Verifikationspflicht nach Art. 30 DSA steht im Abschnitt 4 der Verordnung — einem Abschnitt, der von der Größenausnahme des Art. 19 (Abschnitt 3) strukturell nicht abgedeckt wird. Sie gilt für jeden Betreiber eines Online-Marktplatzes, der gewerblichen Händlern erlaubt, Fernabsatzverträge mit Verbrauchern abzuschließen.

Was Art. 30 konkret verlangt:

Vor der ersten Listung eines gewerblichen Händlers muss der Marktplatzbetreiber folgende Daten erheben und verifizieren:

Reine Selbstauskunft genügt nicht. Die Angaben müssen gegen öffentliche Register und Sanktionslisten abgeglichen werden. Händler, deren Daten sich als falsch herausstellen oder die eine Korrektur verweigern, müssen gesperrt werden.

Was das für dich bedeutet

Betreibst du eine der folgenden Plattformen?

Dann bist du Marktplatzbetreiber im Sinne von Art. 30 DSA — auch wenn du zwölf Mitarbeitende hast und ausschließlich in einer Nische aktiv bist. Die KYBC-Pflicht greift ab der ersten gewerblichen Händler-Listung.

Fair gesagt

Die Größenausnahme des Art. 19 DSA hilft Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen bei den meisten Plattform-Pflichten — Transparenzbericht, Beschwerdesystem, Werbetransparenz entfallen. Und wer ausschließlich eigene Produkte und Dienstleistungen verkauft, ohne externe Händler zuzulassen, hat mit Stufe 3 nichts zu tun. Der praktische Durchsetzungsdruck der Bundesnetzagentur lag bisher auf mittleren und großen Plattformen. Kleinstbetriebe sind zwar rechtlich gebunden, stehen aber nicht im Fokus der aktuellen Verfahren.

Der eigentliche Haken

Die Bundesnetzagentur ist seit Mai 2024 als Digital Services Coordinator tätig und eskaliert. 2025 gingen über 2.000 Beschwerden ein — mehr als doppelt so viele wie im Vorjahr. 26 laufende Verfahren zeigen, dass die Behörde längst nicht mehr nur Plattformgiganten ins Visier nimmt. Ab Q2 2026 läuft die zweite Durchsetzungswelle für mittelgroße Plattformen.

Der Bußgeldrahmen ist erheblich: bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 52 DSA, gilt ab 5 Mio. € Umsatz) oder bis zu 300.000 € für Einzelverstöße nach § 33 Digitale-Dienste-Gesetz. Ein Marktplatz mit 8 Mio. € Umsatz riskiert bei einem schweren Verstoß 480.000 €.

Wer KYBC-Daten noch nicht erhebt und prüft, sollte jetzt damit anfangen — der Aufwand für die Einmalerfassung ist überschaubar. Der Reputationsschaden bei einem öffentlichen Verfahren deutlich weniger.

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Häufige Fragen

Gilt der Digital Services Act auch für kleine Online-Shops?+
Einen reinen Online-Shop, der nur eigene Produkte verkauft, betrifft der DSA kaum — nur Basispflichten wie AGB-Transparenz und eine Behördenkontaktstelle. Sobald der Shop aber externen Händlern erlaubt, über seine Plattform an Verbraucher zu verkaufen, wird er zum Online-Marktplatz und unterliegt Art. 30 KYBC — unabhängig von der Unternehmensgröße.
Was ist die Händler-Verifikationspflicht nach Art. 30 DSA genau?+
Marktplatzbetreiber müssen von jedem gewerblichen Händler sechs Angaben einholen und prüfen: vollständiger Firmenname, ladungsfähige Anschrift, Handelsregisternummer, Umsatzsteuer-ID, Bankverbindung sowie eine Selbsterklärung, dass nur rechtskonforme Produkte angeboten werden. Reine Selbstauskunft reicht nicht — die Daten müssen gegen öffentliche Register und Sanktionslisten abgeglichen werden. Händler mit unzureichenden Angaben müssen gesperrt werden.
Sind kleine Unternehmen nach Art. 19 DSA von allen Pflichten befreit?+
Nicht vollständig. Art. 19 befreit Kleinstunternehmen (bis 9 MA, bis 2 Mio. € Umsatz) und kleine Unternehmen (bis 49 MA, bis 10 Mio. € Umsatz) von den Pflichten des Abschnitts 3 (z. B. Beschwerdemanagementsystem, Transparenzbericht). Die Händler-Verifikationspflicht nach Art. 30 steht jedoch in Abschnitt 4 des DSA und ist von Art. 19 strukturell nicht abgedeckt — sie gilt für alle Marktplatzbetreiber.
Welche Bußgelder drohen bei DSA-Verstößen?+
Bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes bei schweren Verstößen (Art. 52 DSA, gilt ab 5 Mio. € Umsatz). Für einzelne Verstöße sieht das deutsche Digitale-Dienste-Gesetz (DDG § 33) bis zu 300.000 € vor. Die Bundesnetzagentur als Digital Services Coordinator führte 2025 bereits 26 laufende Verfahren und registrierte über 2.000 Beschwerden.
Bin ich als Betreiber einer Buchungsplattform oder Jobbörse vom DSA betroffen?+
Ja. Wer eine Plattform betreibt, über die Dritte Leistungen an Endkunden anbieten — ob Übernachtungen, Handwerkerleistungen, Stellenangebote oder Freelance-Aufträge — ist Marktplatzbetreiber im Sinne des Art. 30 DSA. Art. 30 KYBC gilt für diese Plattformen unabhängig von ihrer Größe.

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Über den Autor

Joe Martin baut seit über 45 Jahren Unternehmen — als Gründer, als Verkäufer eigener Firmen und als Berater für Startups und Banken. Er ist Autor von vier Büchern und entwickelt heute KI-Software. In der offenen Macher-Session beantwortet er reale Unternehmer-Fragen — kein Theorie-Kurs. Mehr über Joe Martin →

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