EU-Greenwashing-Verbot 2024/825: Was KMU ab September 2026 nicht mehr sagen dürfen
Ab dem 27. September 2026 ist Schluss mit pauschalen Öko-Versprechen: Die EU-Richtlinie 2024/825 (das sogenannte Greenwashing-Verbot) macht allgemeine, unbelegte Umweltaussagen zu einem Wettbewerbsverstoß. Deutschland hat die Richtlinie im Februar 2026 durch das 3. UWG-Änderungsgesetz umgesetzt. Betroffen ist jedes Unternehmen, das Produkte oder Dienstleistungen mit Umwelt- oder Nachhaltigkeitsbezug bewirbt — unabhängig von Größe und Branche.
Was die Richtlinie (EU) 2024/825 konkret verbietet
Die Richtlinie ändert die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) und die Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU). Kern der neuen Regeln: Allgemeine Umweltaussagen ohne nachweisbare, überprüfbare Grundlage gelten ab September 2026 als irreführende Geschäftspraktik.
Verbotene Claim-Kategorie 1: Offset-basierte Klimaneutralität
„Klimaneutral" oder „CO₂-neutral" per Zertifikatskauf war das verbreitetste grüne Label der letzten Jahre. Ab dem 27. September 2026 ist es verboten, sofern die Klimaneutralität ausschließlich über den Erwerb von CO₂-Kompensationszertifikaten erreicht wird — ohne dass das Unternehmen seine eigenen Emissionen tatsächlich reduziert hat. Gleiches gilt für „klimafreundlich" per Kompensation.
Erlaubt bleibt die Aussage, wenn ein nachvollziehbarer Reduktionspfad dokumentiert ist und verbleibende Restemissionen über anerkannte, transparente Schemata kompensiert werden.
Verbotene Claim-Kategorie 2: Vage Öko-Claims ohne Beleg
Begriffe wie „nachhaltig", „grün", „ökofreundlich", „umweltfreundlich" oder „naturfreundlich" ohne objektive, überprüfbare Grundlage sind verboten. Die Beweislast liegt beim Unternehmen: Es muss bei Überprüfung nachweisen können, dass die Aussage auf einer messbaren, anerkannten Basis beruht.
Erlaubt bleibt die Verwendung dieser Begriffe, wenn sie durch spezifische Belege — Zertifikat, Messdaten, Prüfbericht — gestützt werden und auf den konkreten Aspekt begrenzt sind, für den sie gelten (nicht auf das Gesamtprodukt oder -unternehmen, wenn nur ein Teilbereich zutrifft).
Verbotene Claim-Kategorie 3: Selbst erfundene Öko-Label
Eigene Siegel, Badges oder Icons ohne Zertifizierung durch eine anerkannte, unabhängige Stelle sind verboten. Nur Umweltzeichen, die auf transparenten, nicht diskriminierenden und überprüfbaren Kriterien beruhen und von einer unabhängigen dritten Stelle verifiziert werden, dürfen weiter genutzt werden.
Anerkannte Beispiele in Deutschland: Blauer Engel, EU-Ecolabel, GOTS, FSC, Fairtrade — jeweils für die Produktbereiche, für die sie ausgestellt wurden.
Verbotene Claim-Kategorie 4: Ungedeckte Zukunftsversprechen
Nachhaltigkeitsversprechen ohne konkreten, messbaren Umsetzungsplan — zum Beispiel „klimaneutral bis 2030" ohne dokumentierte Zwischenziele, Verantwortlichkeiten und Messverfahren — sind ebenfalls untersagt.
Wer ist konkret betroffen?
Die Richtlinie gilt für alle Unternehmen, die im B2C-Bereich (Business-to-Consumer) tätig sind und Umwelt- oder Nachhaltigkeitsbezüge in ihrer Kommunikation verwenden. Keine KMU-Ausnahme, keine Freigrenze nach Betriebsgröße. Besonders häufig betroffen:
- Mode und Textilien: „Sustainable Fashion", „Öko-Kollektion", „nachhaltig produziert"
- Kosmetik und Körperpflege: „Natural Skincare", „ökofreundliche Inhaltsstoffe"
- Lebensmittel und Getränke: „nachhaltige Landwirtschaft", „klimafreundliches Produkt"
- Logistik und Versand: „CO₂-neutraler Versand", „grüne Lieferung"
- Elektronik und Haushaltsgeräte: „energiesparend und nachhaltig", „ökodesign"
- Baustoffe und Handwerk: „umweltfreundliche Materialien", „grünes Bauen"
Auch Online-Shops und Marktplätze, die Produkte mit fremden Öko-Claims listen, können in Haftung geraten.
Sanktionen und Durchsetzung
Das 3. UWG-Änderungsgesetz setzt die EU-Mindestvorgaben um:
- Bußgeld bis 50.000 Euro für Verstöße
- Bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes, wenn dieser 1,25 Mio. Euro übersteigt
- Unterlassungsklagen durch Wettbewerber über § 3a UWG (Marktverhaltensregeln) und durch Verbraucherschutzverbände
- Abschöpfung unrechtmäßig erzielter Gewinne aus irreführenden Claims
Die Durchsetzung erfolgt durch Wettbewerbsbehörden, Verbraucherschutzbehörden und — praktisch besonders relevant — durch Mitbewerber, die Unterlassungsklagen einreichen.
Schwellenwert: Gilt das wirklich für meinen 15-Personen-Betrieb?
Ja. Die Richtlinie (EU) 2024/825 enthält keine Ausnahme nach Betriebsgröße. Der Begriff „Gewerbetreibender" im Sinne der Richtlinie umfasst jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit handelt. Ein Bußgeld bis 50.000 Euro ist auch für einen kleinen Betrieb existenzbedrohend — und Abmahnungen durch Mitbewerber kosten ebenfalls fünfstellige Beträge.
Was KMU jetzt konkret tun sollten
Bis September 2026 (verbindliche Frist):
- Alle Website-Texte, Produktseiten und Werbemittel auf Umweltaussagen überprüfen
- Für jede Aussage einen überprüfbaren Beleg sicherstellen (Zertifikat, Messwert, Prüfbericht)
- „Klimaneutral"-Claims auf Basis reiner Offset-Käufe entfernen oder durch belegte Alternativen ersetzen
- Selbst gestaltete Öko-Siegel durch anerkannte Zertifizierungen ersetzen oder entfernen
- Pauschalaussagen über das Gesamtunternehmen auf die tatsächlich belegbaren Teilbereiche begrenzen
Neue Faustregel: Nur behaupten, was mit Zertifikat-Nummer, Messdaten oder unabhängiger Prüfstelle nachgewiesen werden kann — und diesen Nachweis auf Anfrage bereithalten.
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Häufige Fragen
Was genau verbietet die EU-Richtlinie 2024/825 ab September 2026?+
Gilt das Greenwashing-Verbot auch für kleine Betriebe und Soloselbständige?+
Was sind die häufigsten verbotenen Greenwashing-Praktiken für KMU in der Praxis?+
Welche Umweltaussagen sind ab September 2026 noch erlaubt?+
Was müssen KMU bis September 2026 konkret tun, um compliant zu sein?+
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Melde dich für die Macher-Session an- EUR-Lex — Richtlinie (EU) 2024/825 (Amtsblatt)
- Ebner Stolz — Ban on Greenwashing from September 2026
- Boehmert — EmpCo Directive Implementation in Germany
Hinweis: Allgemeine Einordnung, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 29. Juli 2026.