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EU-Greenwashing-Verbot 2024/825: Was KMU ab September 2026 nicht mehr sagen dürfen

Von Joe Martin · · Regulierung

Infografik EU-Greenwashing-Verbot Richtlinie 2024/825: Drei verbotene Claim-Typen ab 27. September 2026 — Verbotsliste mit Bußgeldangaben

Ab dem 27. September 2026 ist Schluss mit pauschalen Öko-Versprechen: Die EU-Richtlinie 2024/825 (das sogenannte Greenwashing-Verbot) macht allgemeine, unbelegte Umweltaussagen zu einem Wettbewerbsverstoß. Deutschland hat die Richtlinie im Februar 2026 durch das 3. UWG-Änderungsgesetz umgesetzt. Betroffen ist jedes Unternehmen, das Produkte oder Dienstleistungen mit Umwelt- oder Nachhaltigkeitsbezug bewirbt — unabhängig von Größe und Branche.

Was die Richtlinie (EU) 2024/825 konkret verbietet

Die Richtlinie ändert die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) und die Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU). Kern der neuen Regeln: Allgemeine Umweltaussagen ohne nachweisbare, überprüfbare Grundlage gelten ab September 2026 als irreführende Geschäftspraktik.

Verbotene Claim-Kategorie 1: Offset-basierte Klimaneutralität

„Klimaneutral" oder „CO₂-neutral" per Zertifikatskauf war das verbreitetste grüne Label der letzten Jahre. Ab dem 27. September 2026 ist es verboten, sofern die Klimaneutralität ausschließlich über den Erwerb von CO₂-Kompensationszertifikaten erreicht wird — ohne dass das Unternehmen seine eigenen Emissionen tatsächlich reduziert hat. Gleiches gilt für „klimafreundlich" per Kompensation.

Erlaubt bleibt die Aussage, wenn ein nachvollziehbarer Reduktionspfad dokumentiert ist und verbleibende Restemissionen über anerkannte, transparente Schemata kompensiert werden.

Verbotene Claim-Kategorie 2: Vage Öko-Claims ohne Beleg

Begriffe wie „nachhaltig", „grün", „ökofreundlich", „umweltfreundlich" oder „naturfreundlich" ohne objektive, überprüfbare Grundlage sind verboten. Die Beweislast liegt beim Unternehmen: Es muss bei Überprüfung nachweisen können, dass die Aussage auf einer messbaren, anerkannten Basis beruht.

Erlaubt bleibt die Verwendung dieser Begriffe, wenn sie durch spezifische Belege — Zertifikat, Messdaten, Prüfbericht — gestützt werden und auf den konkreten Aspekt begrenzt sind, für den sie gelten (nicht auf das Gesamtprodukt oder -unternehmen, wenn nur ein Teilbereich zutrifft).

Verbotene Claim-Kategorie 3: Selbst erfundene Öko-Label

Eigene Siegel, Badges oder Icons ohne Zertifizierung durch eine anerkannte, unabhängige Stelle sind verboten. Nur Umweltzeichen, die auf transparenten, nicht diskriminierenden und überprüfbaren Kriterien beruhen und von einer unabhängigen dritten Stelle verifiziert werden, dürfen weiter genutzt werden.

Anerkannte Beispiele in Deutschland: Blauer Engel, EU-Ecolabel, GOTS, FSC, Fairtrade — jeweils für die Produktbereiche, für die sie ausgestellt wurden.

Verbotene Claim-Kategorie 4: Ungedeckte Zukunftsversprechen

Nachhaltigkeitsversprechen ohne konkreten, messbaren Umsetzungsplan — zum Beispiel „klimaneutral bis 2030" ohne dokumentierte Zwischenziele, Verantwortlichkeiten und Messverfahren — sind ebenfalls untersagt.

Wer ist konkret betroffen?

Die Richtlinie gilt für alle Unternehmen, die im B2C-Bereich (Business-to-Consumer) tätig sind und Umwelt- oder Nachhaltigkeitsbezüge in ihrer Kommunikation verwenden. Keine KMU-Ausnahme, keine Freigrenze nach Betriebsgröße. Besonders häufig betroffen:

Auch Online-Shops und Marktplätze, die Produkte mit fremden Öko-Claims listen, können in Haftung geraten.

Sanktionen und Durchsetzung

Das 3. UWG-Änderungsgesetz setzt die EU-Mindestvorgaben um:

Die Durchsetzung erfolgt durch Wettbewerbsbehörden, Verbraucherschutzbehörden und — praktisch besonders relevant — durch Mitbewerber, die Unterlassungsklagen einreichen.

Schwellenwert: Gilt das wirklich für meinen 15-Personen-Betrieb?

Ja. Die Richtlinie (EU) 2024/825 enthält keine Ausnahme nach Betriebsgröße. Der Begriff „Gewerbetreibender" im Sinne der Richtlinie umfasst jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit handelt. Ein Bußgeld bis 50.000 Euro ist auch für einen kleinen Betrieb existenzbedrohend — und Abmahnungen durch Mitbewerber kosten ebenfalls fünfstellige Beträge.

Was KMU jetzt konkret tun sollten

Bis September 2026 (verbindliche Frist):

Neue Faustregel: Nur behaupten, was mit Zertifikat-Nummer, Messdaten oder unabhängiger Prüfstelle nachgewiesen werden kann — und diesen Nachweis auf Anfrage bereithalten.

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Häufige Fragen

Was genau verbietet die EU-Richtlinie 2024/825 ab September 2026?+
Die Richtlinie (EU) 2024/825 verbietet allgemeine, unbelegte Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern. Konkret untersagt sind: vage Begriffe wie „nachhaltig", „grün", „ökofreundlich" oder „umweltfreundlich" ohne objektiven, überprüfbaren Nachweis; „Klimaneutral"- oder „CO₂-neutral"-Claims, die ausschließlich auf dem Kauf von CO₂-Zertifikaten (Offsets) beruhen, ohne echte Emissionsreduktion; selbst erfundene Öko-Label ohne unabhängige Zertifizierung; sowie Nachhaltigkeitsversprechen ohne konkreten, messbaren Umsetzungsplan. Erlaubt bleiben Aussagen, die mit Zertifikaten anerkannter Stellen, Messwerten oder anderen überprüfbaren Belegen gestützt werden.
Gilt das Greenwashing-Verbot auch für kleine Betriebe und Soloselbständige?+
Ja. Die Richtlinie (EU) 2024/825 enthält keine Ausnahme für Klein- oder Kleinstunternehmen. Jedes Unternehmen, das Produkte oder Dienstleistungen mit Umwelt- oder Nachhaltigkeitsbezug bewirbt — ob als Einzelkaufmann, GmbH oder Aktiengesellschaft — muss die neuen Regeln ab 27. September 2026 einhalten. Die Höhe des Bußgelds ist nach Unternehmensgröße gestaffelt: bis 50.000 Euro für kleinere Betriebe, bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes ab einem Umsatz von 1,25 Millionen Euro.
Was sind die häufigsten verbotenen Greenwashing-Praktiken für KMU in der Praxis?+
Drei Konstellationen treten bei KMU besonders häufig auf. Erstens: das Label „klimaneutral" oder „CO₂-neutral" auf Verpackungen oder Websites, das ausschließlich durch den Kauf von Kompensationszertifikaten erreicht wird — ohne dass das Unternehmen seine eigenen Emissionen tatsächlich reduziert hat. Zweitens: allgemeine Begriffe wie „nachhaltig", „grün" oder „ökofreundlich" in der Produktbeschreibung, im Webshop oder in der Werbung, ohne dass ein unabhängiges Zertifikat oder eine messbare Datenbasis diese Aussage stützt. Drittens: selbst gestaltete Öko-Siegel oder Badges (z. B. ein grünes Blatt-Logo), die nicht auf einer anerkannten, dritten Stelle verifizierten Zertifizierung basieren.
Welche Umweltaussagen sind ab September 2026 noch erlaubt?+
Erlaubt sind alle Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen, die spezifisch, messbar und durch unabhängige Belege gestützt sind. Konkrete Beispiele: „100 % GOTS-zertifizierte Bio-Baumwolle — Zertifikat-Nr. [XY]"; „Verpackung aus 80 % Recyclingmaterial — Nachweis: [Materialbescheinigung]"; „40 % weniger CO₂-Emissionen gegenüber Vorjahr — gemessen nach GHG Protocol"; „Versandverpackungen klimaneutral über [anerkanntes Schema mit Reduktionspfad]". Der Schlüssel ist die Überprüfbarkeit: Dritte — Wettbewerber, Behörden, Verbraucher — müssen die Aussage anhand zugänglicher Belege nachvollziehen können.
Was müssen KMU bis September 2026 konkret tun, um compliant zu sein?+
Erstens: alle bestehenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen auf Website, Verpackungen, Social-Media und Werbemitteln inventarisieren. Zweitens: für jede Aussage prüfen, ob ein überprüfbarer Beleg — Zertifikat, Messdaten, unabhängige Stelle — vorliegt. Drittens: unbelegte oder vage Aussagen bis zum 27. September 2026 entweder durch belegte Alternativformulierungen ersetzen oder entfernen. Viertens: prüfen, ob eigene Öko-Label von einer anerkannten, unabhängigen Stelle zertifiziert sind; andernfalls einstellen. Fünftens: für „klimaneutral"-Versprechen einen Reduktionspfad mit messbaren Zwischenzielen dokumentieren — alleinige Offset-Kompensation reicht nicht mehr aus.

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Über den Autor

Joe Martin baut seit über 45 Jahren Unternehmen — als Gründer, als Verkäufer eigener Firmen und als Berater für Startups und Banken. Er ist Autor von vier Büchern und entwickelt heute KI-Software. In der offenen Macher-Session beantwortet er reale Unternehmer-Fragen — kein Theorie-Kurs. Mehr über Joe Martin →

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