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Regulierung

Mindestlohn 2026: 13,90 € — und wer bei Subunternehmern wegschaut, haftet

Von Joe Martin · · Regulierung

Infografik EU-Mindestlohnrichtlinie 2022/2041: Balkendiagramm zeigt Lohnentwicklung 2024–2027: 12,41 € (2024), 12,82 € (2025), 13,90 € (2026, NEU), 14,60 € (2027). Warnung: § 13 MiLoG — Auftraggeber haften für Mindestlohnverstöße ihrer Subunternehmer.

Lohnkosten sind für kleine Betriebe einer der wenigen wirklich steuerbaren Kostenpositionen — zumindest solange keine Pflicht sie von außen bewegt. Die EU-Mindestlohnrichtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2041) bewegt sie: Ab dem 1. Januar 2026 gilt 13,90 € pro Stunde, ab dem 1. Januar 2027 steigen die Kosten erneut auf 14,60 €. Und mit der Richtlinie kommt eine Haftungsregel, die viele Betriebe noch nicht auf dem Schirm haben.

Was die EU-Mindestlohnrichtlinie vorschreibt

Die Richtlinie (EU) 2022/2041 wurde im Oktober 2022 verabschiedet und bis November 2024 in nationales Recht umzusetzen. Deutschland war weitgehend bereits compliant — trotzdem hat die Richtlinie zwei konkrete Pflichten gebracht, die auch kleine Betriebe betreffen.

Erstens: Regelmäßige Anpassung. Der Mindestlohn muss in einem klaren, am Tarifniveau orientierten Verfahren angepasst werden. Das macht die Entwicklung planbar — aber auch unausweichlich. Die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5) setzt die Empfehlung der Mindestlohnkommission vom Juni 2025 um:

Zweitens: Durchsetzung in der Auftragskette. Die Richtlinie schreibt vor, dass Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass der Mindestlohn auch in komplexen Auftragsstrukturen eingehalten wird. Deutschland hat das in § 13 MiLoG geregelt.

Was § 13 MiLoG für Auftraggeber bedeutet

Dieser Paragraph trifft Betriebe, die selbst über dem Mindestlohn zahlen, aber trotzdem haften: Wer einen Auftragnehmer oder Subunternehmer für Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet als Bürge, wenn dieser den gesetzlichen Mindestlohn nicht zahlt.

Konkret betrifft das jeden Betrieb, der Dienstleistungen outsourct:

Die betroffenen Arbeitnehmer des Auftragnehmers können ihre Mindestlohnforderungen direkt beim beauftragenden Betrieb geltend machen. Die Haftung tritt ohne eigenes Verschulden ein, und sie lässt sich nicht per Vertrag ausschließen — eine Haftungsfreistellungsklausel gegenüber dem Auftragnehmer ist wertlos, wenn der Arbeitnehmer direkt klagt.

Was Betriebe jetzt konkret tun sollten

Lohnbuchhaltung anpassen: Der neue Satz von 13,90 € gilt ab dem ersten Januar-Arbeitstag 2026. Wer Lohnabrechnungen nicht rechtzeitig anpasst, zahlt nicht nur nach — sondern riskiert Bußgelder bis 500.000 €.

Subunternehmer-Verträge prüfen: Bei Auftragnehmer-Beziehungen empfiehlt sich eine vertragliche Bestätigung, dass der Mindestlohn gezahlt wird, plus Einsichtsrecht in Lohnunterlagen. Das schützt zwar nicht vollständig vor der gesetzlichen Haftung, gibt aber Regressansprüche.

Branchenmindestlöhne beachten: In bestimmten Branchen gilt ein höherer Branchen-Mindestlohn per Tarifvertrag oder Allgemeinverbindlichkeitserklärung — zum Beispiel Pflegebereich, Bau oder Dachdeckerhandwerk. Diese Sätze liegen über dem gesetzlichen Mindestlohn und gelten vorrangig.

Fair gesagt

Die Richtlinie bringt Planbarkeit. Die Anpassung folgt einem definierten Verfahren auf Basis der Tarifentwicklung — nicht politischem Belieben. Und EU-Erwägungsgrund 19 hält ausdrücklich fest, dass Kleinstbetriebe nicht unverhältnismäßig belastet werden dürfen. Seit Januar 2025 entfällt die Dokumentationspflicht für Arbeitnehmer, die mehr als 4.461 € brutto im Monat verdienen — eine Erleichterung für den oberen Lohnbereich.

Der eigentliche Haken

Deutschland liegt mit rund 40,5 Prozent Tarifbindung weit unter dem EU-Ziel von 80 Prozent. Das verpflichtet Deutschland zu einem nationalen Aktionsplan zur Steigerung der kollektiven Lohnfindung. Was das langfristig bedeutet: In Bereichen ohne Tarifvertrag bleibt der gesetzliche Mindestlohn der einzige strukturelle Lohnboden — und der steigt jedes Jahr weiter. Wer heute keine Tarifbindung hat, wird die nächsten Erhöhungen direkt im Lohnkonto spüren.

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Häufige Fragen

Wie hoch ist der gesetzliche Mindestlohn ab 2026 und 2027?+
Ab dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 € brutto pro Stunde. Ab dem 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 € pro Stunde. Die Beträge wurden durch die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5) auf Empfehlung der Mindestlohnkommission festgelegt und im Bundesgesetzblatt 2025 I veröffentlicht.
Welche Pflichten entstehen für KMU durch die EU-Mindestlohnrichtlinie?+
Die Richtlinie (EU) 2022/2041 verpflichtet Deutschland zur regelmäßigen Anpassung des Mindestlohns und zur Sicherstellung der Einhaltung in der gesamten Auftragskette. In Deutschland ist das in § 13 MiLoG umgesetzt: Auftraggeber haften als Bürgen, wenn ihre Auftragnehmer oder Subunternehmer den Mindestlohn nicht zahlen. Eine Ausnahme für Kleinstbetriebe existiert nicht.
Was bedeutet die Auftraggeber-Haftung nach § 13 MiLoG konkret?+
Wer Dienstleistungen outsourct — zum Beispiel Reinigung, Sicherheitsdienst, Catering oder Logistik — haftet unmittelbar, wenn der beauftragte Unternehmer oder einer seiner Subunternehmer den Mindestlohn nicht zahlt. Die Haftung tritt ohne eigenes Verschulden ein und kann nicht per Vertrag ausgeschlossen werden. Betroffene Arbeitnehmer können ihre Ansprüche direkt beim Auftraggeber geltend machen.
Was kostet die Mindestlohnerhöhung 2026 einen typischen KMU-Betrieb?+
Ein Betrieb mit fünf Vollzeitkräften im Mindestlohnbereich (je 160 Stunden pro Monat) zahlt ab Januar 2026 rund 864 € mehr im Monat (1,08 € Differenz zu 2025 × 800 Stunden). Das entspricht über 10.000 € zusätzlichen Lohnkosten pro Jahr. Ab 2027 steigt die Belastung nochmals um rund 1.120 € im Monat gegenüber 2026.
Gilt die Mindestlohnpflicht für alle Branchen ohne Ausnahme?+
Der gesetzliche Mindestlohn gilt für nahezu alle Arbeitnehmer in Deutschland. In Branchen mit eigenem Tarifvertrag oder Branchenmindestlohn (z. B. Pflege 16,10–20,50 €, Dachdeckerhandwerk 14,96 €) gelten die höheren Branchensätze. Der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 € ist der bundesweite Mindestsatz und gilt dort, wo kein höherer Branchen- oder Tarifmindestlohn existiert.
Was fordert die EU-Richtlinie noch von Deutschland?+
Die EU-Mindestlohnrichtlinie verpflichtet Deutschland zu einem nationalen Aktionsplan zur Steigerung der Tarifbindungsquote, die aktuell bei rund 40,5 Prozent liegt — das EU-Ziel sind 80 Prozent. Der Aktionsplan soll die kollektive Lohnfindung stärken und mittelfristig auf breitere Branchenmindestlöhne hinwirken, was langfristig die Lohnkosten in bisher tariffreien Bereichen beeinflussen kann.

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Über den Autor

Joe Martin baut seit über 45 Jahren Unternehmen — als Gründer, als Verkäufer eigener Firmen und als Berater für Startups und Banken. Er ist Autor von vier Büchern und entwickelt heute KI-Software. In der offenen Macher-Session beantwortet er reale Unternehmer-Fragen — kein Theorie-Kurs. Mehr über Joe Martin →

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