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EU-Omnibus: CSRD-Berichtspflicht trifft 80 % weniger Firmen — was KMU-Zulieferer jetzt wissen müssen

Von Joe Martin · · Regulierung

Infografik EU-Omnibus I: CSRD-Schwellen alt versus neu — bisher 250 Mitarbeiter oder 40 Mio. Euro, jetzt 1.000 Mitarbeiter und 450 Mio. Euro, 80 Prozent weniger Firmen betroffen

Am 18. März 2026 trat Richtlinie (EU) 2026/470 — das sogenannte Omnibus-I-Paket — in Kraft. Es vereinfacht zwei der komplexesten EU-Nachhaltigkeitsregeln: die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) und die CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive). Für die meisten kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland bedeutet das: Die direkte gesetzliche Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ist weg. Der Druck aus der Lieferkette nicht.

Was sich bei der CSRD ändert

Die bisherige CSRD-Schwelle erfasste Unternehmen ab 250 Mitarbeitern oder ab 40 Mio. Euro Jahresumsatz oder ab 20 Mio. Euro Bilanzsumme — es genügte, eines der drei Kriterien zu erfüllen. Das neue Schwellenmodell verlangt beides gleichzeitig: mehr als 1.000 Mitarbeiter und mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz. Ein Unternehmen mit 600 Mitarbeitern und 200 Mio. Euro Umsatz ist damit vollständig aus der Pflicht entlassen.

Die Folge: Rund 80 Prozent der bisher in den Anwendungsbereich fallenden Unternehmen sind jetzt nicht mehr meldepflichtig. EU-weit sinkt die Zahl der betroffenen Firmen von ca. 50.000 auf ca. 10.000. Börsennotierte KMU, die als Wave-3-Unternehmen ab dem Berichtsjahr 2026 hätten berichten müssen, wurden vollständig aus dem Anwendungsbereich gestrichen.

Was sich bei der CSDDD ändert

Parallel zur CSRD-Vereinfachung hat der Omnibus die CSDDD erheblich entschärft. Die neue Anwendungsschwelle liegt bei mehr als 5.000 Mitarbeitern und mehr als 1,5 Mrd. Euro Umsatz — statt der ursprünglich vorgesehenen 1.000 Mitarbeiter und 450 Mio. Euro.

Wichtig für Zulieferer: Die Sorgfaltspflicht beschränkt sich künftig auf direkte Geschäftsbeziehungen, also Tier-1-Lieferanten. Die frühere Kaskadenpflicht, durch die Konzerne auch entfernte Zulieferer mehrerer Stufen hätten prüfen müssen, entfällt. Die Transpositionsfrist für die geänderte CSDDD läuft bis Juli 2028.

Was das für Zulieferer in der Praxis bedeutet

Gesetzlich sind KMU mit bis zu 1.000 Mitarbeitern aus der CSRD-Pflicht entlassen. Der Omnibus enthält zudem eine explizite Schutzklausel: Unternehmen unter dieser Schwelle dürfen von CSRD-pflichtigen Kunden nicht verpflichtet werden, über freiwillige Nachhaltigkeitsstandards hinaus Daten zu liefern.

Diese gesetzliche Schutzwirkung hat jedoch einen blinden Fleck: privatrechtliche Verträge. Rahmenverträge, Lieferantenvereinbarungen und Einkaufsbedingungen großer Konzerne enthalten häufig ESG-Klauseln, die unabhängig vom Ordnungsrecht fortbestehen. Wer in einem laufenden Vertrag zur Vorlage von ESG-Fragebögen, CO2-Fußabdrücken oder Sozialstandard-Nachweisen verpflichtet ist, bleibt an diese Vereinbarung gebunden — der Omnibus ändert daran nichts.

Transposition in Deutschland und aktuelle Rechtslage

Die Mitgliedstaaten haben Zeit bis März 2027, um den Omnibus I in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland ist das entsprechende Umsetzungsgesetz noch in Vorbereitung. Bis zur nationalen Umsetzung gilt eine Phase der Rechtsunsicherheit: Die Richtlinie ist bindend, aber die genaue nationale Ausgestaltung steht noch aus.

Für Unternehmen, die seit 2024 Vorbereitungen auf die CSRD getroffen haben — Systeme eingeführt, Daten gesammelt, externe Berater mandatiert — empfiehlt es sich, laufende Prozesse zu prüfen und nicht-mehr-benötigte Investitionen abzubauen. Die Entlastung ist real, aber kein Grund, Nachhaltigkeitsthemen vollständig zu ignorieren: Viele Banken, Versicherungen und Großkunden werden weiterhin ESG-Informationen einfordern, wenn auch ohne gesetzliche Grundlage.

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Häufige Fragen

Was ist die neue CSRD-Schwelle nach dem EU-Omnibus?+
Nach der Omnibus-I-Richtlinie (EU) 2026/470 gilt die CSRD-Berichtspflicht nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz — und zwar beide Kriterien gleichzeitig. Vorher genügte eines von drei Kriterien: mehr als 250 Mitarbeiter oder mehr als 40 Mio. Euro Jahresumsatz oder mehr als 20 Mio. Euro Bilanzsumme. Durch die neue kumulierte Schwelle fallen rund 80 Prozent der bisher betroffenen Unternehmen aus der Pflicht.
Bin ich als KMU mit weniger als 1.000 Mitarbeitern noch von der CSRD betroffen?+
Nein — wenn Sie weniger als 1.000 Mitarbeiter beschäftigen, fällt Ihr Unternehmen seit dem 18. März 2026 nicht mehr unter die direkte CSRD-Berichtspflicht. Das gilt auch für ehemals zur Wave-3 gehörende börsennotierte KMU, die vollständig aus dem Anwendungsbereich entfernt wurden. Ein wichtiger Vorbehalt bleibt: Wenn ein Konzernkunde über den Liefervertrag ESG-Daten fordert, ist das eine privatrechtliche Verpflichtung, die der Omnibus nicht aufhebt.
Was ändert sich bei der CSDDD — der EU-Lieferketten-Sorgfaltspflicht?+
Auch die CSDDD wurde durch den Omnibus I deutlich entschärft. Die neue Schwelle liegt bei mehr als 5.000 Mitarbeitern und mehr als 1,5 Mrd. Euro Umsatz, vorher waren es 1.000 Mitarbeiter und 450 Mio. Euro. Zudem beschränkt sich die Prüfpflicht jetzt auf direkte Geschäftsbeziehungen (Tier 1) — die Kaskadenpflicht durch die gesamte Lieferkette entfällt. Die Transpositionsfrist für die geänderte CSDDD läuft bis Juli 2028.
Bis wann muss Deutschland den Omnibus I umsetzen?+
Die Mitgliedstaaten müssen die Omnibus-I-Richtlinie bis März 2027 in nationales Recht umsetzen. In Deutschland ist das nationale Umsetzungsgesetz (Anpassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes) noch nicht verabschiedet. Bis dahin besteht Rechtsunsicherheit über die genaue Anwendung. Unternehmen, die bisher CSRD-Vorbereitungen getroffen haben, sollten die Umsetzungsgesetzgebung beobachten, bevor sie laufende Prozesse vollständig einstellen.
Dürfen Konzerne weiterhin ESG-Daten von KMU-Zulieferern verlangen?+
Ja — das Gesetz verbietet das nicht. Der Omnibus schützt KMU vor gesetzlich erzwungener Datenweitergabe: Lieferanten mit bis zu 1.000 Mitarbeitern dürfen über den Rahmen freiwilliger Nachhaltigkeitsstandards hinaus nicht zur Datenlieferung verpflichtet werden. Ob ein Konzern diese Daten jedoch vertraglich als Bedingung des Liefervertrags einfordert, ist eine Frage des Privatrechts — und dort bleibt der Marktdruck unverändert bestehen.

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Über den Autor

Joe Martin baut seit über 45 Jahren Unternehmen — als Gründer, als Verkäufer eigener Firmen und als Berater für Startups und Banken. Er ist Autor von vier Büchern und entwickelt heute KI-Software. In der offenen Macher-Session beantwortet er reale Unternehmer-Fragen — kein Theorie-Kurs. Mehr über Joe Martin →

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