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EU-Zwangsarbeitsverordnung 2024/3015: Was KMU jetzt tun müssen

Von Joe Martin · · Regulierung

Infografik EU-Zwangsarbeitsverordnung 2024/3015: Zweistufiges Untersuchungsverfahren mit Phase 1 Voruntersuchung 30 Arbeitstage und Phase 2 Volluntersuchung bis 9 Monate, Konsequenzen Verkaufsverbot Rückruf Zollsperrung

Was ist die EU-Zwangsarbeitsverordnung?

Die Verordnung (EU) 2024/3015 vom 27. November 2024 verbietet den Verkauf, den Import und den Export von Produkten auf dem EU-Markt, die ganz oder teilweise unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden. Sie trat am 13. Dezember 2024 in Kraft und wird ab dem 14. Dezember 2027 verbindlich angewendet.

Besonders für Unternehmer ist folgendes wichtig: Die Verordnung enthält keine Größenschwelle und keine KMU-Ausnahme. Sie gilt für alle Unternehmen, die Produkte im EU-Markt platzieren oder verfügbar machen — unabhängig von Umsatz, Mitarbeiterzahl oder Branche. Das unterscheidet sie ausdrücklich von anderen EU-Regulierungen wie der CSRD oder der CS3D, die Schwellenwerte kennen.

Wer ist betroffen?

Betroffen sind alle Unternehmen, die:

Das schließt Online-Händler, stationäre Einzelhändler, Hersteller, Großhändler und Importeure gleichermaßen ein. Auch Unternehmen außerhalb der EU, die in den europäischen Markt liefern, fallen in den Geltungsbereich.

Die EU-Kommission hat bewusst auf einen De-minimis-Schwellenwert verzichtet, um Schlupflöcher zu vermeiden, durch die Produkte aus Zwangsarbeit in den Markt gelangen könnten.

Das zweistufige Untersuchungsverfahren

Wenn die zuständige Behörde einen substanziierten Verdacht auf Zwangsarbeit in der Lieferkette hat, wird ein zweistufiges Verfahren eingeleitet:

Phase 1: Voruntersuchung (Art. 17)

Die Behörde prüft die Verdachtshinweise und fordert das Unternehmen zur Stellungnahme auf. Unternehmen haben 30 Arbeitstage, um zu antworten und Nachweise vorzulegen. Ergibt die Voruntersuchung keinen substanziierten Verstoß — oder können effektive Due-Diligence-Maßnahmen nachgewiesen werden — endet das Verfahren. Andernfalls folgt Phase 2.

Zuständig ist je nach Fall entweder die nationale Behörde des Mitgliedstaats (bei Zwangsarbeit im eigenen Land) oder die EU-Kommission (bei Fällen außerhalb der EU).

Phase 2: Volluntersuchung (Art. 18)

Die Volluntersuchung beginnt innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Phase-1-Entscheidung. Sie kann bis zu 9 Monate dauern und darf Vor-Ort-Begehungen umfassen. Die Behörde sammelt alle verfügbaren Beweise und erlässt am Ende eine bindende Entscheidung.

Wichtig: Wenn ein Unternehmen nicht mit der Behörde kooperiert oder Informationsanfragen nicht beantwortet, gilt das als Indiz — in einigen Fällen sogar als Beweis — für einen Verstoß.

Konsequenzen bei einem Verstoß

Stellt die Behörde einen Verstoß fest, drohen:

Was KMU jetzt tun können

Die EU-Verordnung schreibt keine Pflichtaudits und keine Berichtspflichten vor. Was sie verlangt: Im Untersuchungsfall müssen Unternehmen nachweisen können, dass ihre Produkte frei von Zwangsarbeit sind. Wer nichts dokumentiert hat, hat keine Chance.

Praktische erste Schritte:

Wie viel Zeit bleibt?

Bis zum 14. Dezember 2027 verbleiben rund 18 Monate. Das klingt nach viel — ist es aber nicht, wenn Lieferanten in mehreren Ländern involviert sind und Dokumentation aufgebaut werden muss. Wer jetzt beginnt, muss 2027 nicht in Panik agieren.

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Häufige Fragen

Gilt die EU-Zwangsarbeitsverordnung auch für kleine Unternehmen?+
Ja. Die Verordnung (EU) 2024/3015 enthält keine Größenschwelle und keine KMU-Ausnahme. Sie gilt für alle Unternehmen jeder Größe, die Produkte im EU-Markt verkaufen, importieren oder exportieren — unabhängig von Mitarbeiterzahl, Umsatz oder Branche.
Ab wann gilt die EU-Zwangsarbeitsverordnung?+
Die Verordnung trat am 13. Dezember 2024 in Kraft. Sie wird ab dem 14. Dezember 2027 verbindlich angewendet — nach einer 36-monatigen Übergangsfrist.
Was passiert, wenn ein Produkt als aus Zwangsarbeit stammend eingestuft wird?+
Die Behörde kann ein sofortiges Verkaufsverbot für den gesamten EU-Markt verhängen. Das Unternehmen ist verpflichtet, das Produkt auf eigene Kosten zurückzurufen und zu entsorgen. Zusätzlich kann der Import und Export an der EU-Grenze gesperrt werden.
Muss ich als KMU ein Zwangsarbeits-Audit durchführen lassen?+
Nein, die Verordnung schreibt keine Pflichtaudits vor. Sie verpflichtet Unternehmen aber dazu, bei einer Untersuchung nachzuweisen, dass ihre Produkte frei von Zwangsarbeit sind. Wer nicht kooperiert, riskiert, dass dies als Beweis für einen Verstoß gewertet wird.
Wie läuft das Untersuchungsverfahren ab?+
Es gibt zwei Stufen: In Phase 1 (Voruntersuchung) prüft die Behörde Verdachtshinweise. Betroffene Unternehmen haben 30 Arbeitstage für eine Stellungnahme. Wenn der Verdacht sich bestätigt, folgt Phase 2 (Volluntersuchung), die bis zu 9 Monate dauern kann und Vor-Ort-Prüfungen einschließen darf.

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Quellen

Hinweis: Allgemeine Einordnung, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 22. Juli 2026.

Über den Autor

Joe Martin baut seit über 45 Jahren Unternehmen — als Gründer, als Verkäufer eigener Firmen und als Berater für Startups und Banken. Er ist Autor von vier Büchern und entwickelt heute KI-Software. In der offenen Macher-Session beantwortet er reale Unternehmer-Fragen — kein Theorie-Kurs. Mehr über Joe Martin →

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