EU-Zwangsarbeitsverordnung 2024/3015: Was KMU jetzt tun müssen
Was ist die EU-Zwangsarbeitsverordnung?
Die Verordnung (EU) 2024/3015 vom 27. November 2024 verbietet den Verkauf, den Import und den Export von Produkten auf dem EU-Markt, die ganz oder teilweise unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden. Sie trat am 13. Dezember 2024 in Kraft und wird ab dem 14. Dezember 2027 verbindlich angewendet.
Besonders für Unternehmer ist folgendes wichtig: Die Verordnung enthält keine Größenschwelle und keine KMU-Ausnahme. Sie gilt für alle Unternehmen, die Produkte im EU-Markt platzieren oder verfügbar machen — unabhängig von Umsatz, Mitarbeiterzahl oder Branche. Das unterscheidet sie ausdrücklich von anderen EU-Regulierungen wie der CSRD oder der CS3D, die Schwellenwerte kennen.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind alle Unternehmen, die:
- Produkte im EU-Markt verkaufen (egal ob EU-Hersteller oder Importeur)
- Produkte in die EU importieren
- Produkte aus der EU exportieren
Das schließt Online-Händler, stationäre Einzelhändler, Hersteller, Großhändler und Importeure gleichermaßen ein. Auch Unternehmen außerhalb der EU, die in den europäischen Markt liefern, fallen in den Geltungsbereich.
Die EU-Kommission hat bewusst auf einen De-minimis-Schwellenwert verzichtet, um Schlupflöcher zu vermeiden, durch die Produkte aus Zwangsarbeit in den Markt gelangen könnten.
Das zweistufige Untersuchungsverfahren
Wenn die zuständige Behörde einen substanziierten Verdacht auf Zwangsarbeit in der Lieferkette hat, wird ein zweistufiges Verfahren eingeleitet:
Phase 1: Voruntersuchung (Art. 17)
Die Behörde prüft die Verdachtshinweise und fordert das Unternehmen zur Stellungnahme auf. Unternehmen haben 30 Arbeitstage, um zu antworten und Nachweise vorzulegen. Ergibt die Voruntersuchung keinen substanziierten Verstoß — oder können effektive Due-Diligence-Maßnahmen nachgewiesen werden — endet das Verfahren. Andernfalls folgt Phase 2.
Zuständig ist je nach Fall entweder die nationale Behörde des Mitgliedstaats (bei Zwangsarbeit im eigenen Land) oder die EU-Kommission (bei Fällen außerhalb der EU).
Phase 2: Volluntersuchung (Art. 18)
Die Volluntersuchung beginnt innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Phase-1-Entscheidung. Sie kann bis zu 9 Monate dauern und darf Vor-Ort-Begehungen umfassen. Die Behörde sammelt alle verfügbaren Beweise und erlässt am Ende eine bindende Entscheidung.
Wichtig: Wenn ein Unternehmen nicht mit der Behörde kooperiert oder Informationsanfragen nicht beantwortet, gilt das als Indiz — in einigen Fällen sogar als Beweis — für einen Verstoß.
Konsequenzen bei einem Verstoß
Stellt die Behörde einen Verstoß fest, drohen:
- Sofortiges Verkaufsverbot im gesamten EU-Markt
- Pflicht-Rückruf — Entsorgungskosten trägt das Unternehmen
- Zollsperrung — Import und Export werden an der EU-Außengrenze blockiert
- Bußgelder — Höhe und Art werden von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt; sie müssen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sein
- Öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung, was zu Reputationsschäden führt
Was KMU jetzt tun können
Die EU-Verordnung schreibt keine Pflichtaudits und keine Berichtspflichten vor. Was sie verlangt: Im Untersuchungsfall müssen Unternehmen nachweisen können, dass ihre Produkte frei von Zwangsarbeit sind. Wer nichts dokumentiert hat, hat keine Chance.
Praktische erste Schritte:
- Lieferketten kartieren: Wo kommen Vorprodukte, Rohstoffe und Materialien her? Besonders relevant für Textil, Elektronik, Holz und Lebensmittel.
- Vertragsschutz aufbauen: Klauseln zu Zwangsarbeitsfreiheit in Lieferantenverträge aufnehmen.
- EU-Checkliste nutzen: Die EU-Kommission hat am 26. Juni 2026 kostenlose Leitlinien und eine Compliance-Checkliste veröffentlicht, die speziell auf KMU ausgerichtet sind.
- Proportionalität verstehen: Behörden müssen die Größe und Ressourcen eines Unternehmens bei der Enforcement-Entscheidung berücksichtigen. KMU werden nicht am Maßstab von Konzernen gemessen.
Wie viel Zeit bleibt?
Bis zum 14. Dezember 2027 verbleiben rund 18 Monate. Das klingt nach viel — ist es aber nicht, wenn Lieferanten in mehreren Ländern involviert sind und Dokumentation aufgebaut werden muss. Wer jetzt beginnt, muss 2027 nicht in Panik agieren.
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Häufige Fragen
Gilt die EU-Zwangsarbeitsverordnung auch für kleine Unternehmen?+
Ab wann gilt die EU-Zwangsarbeitsverordnung?+
Was passiert, wenn ein Produkt als aus Zwangsarbeit stammend eingestuft wird?+
Muss ich als KMU ein Zwangsarbeits-Audit durchführen lassen?+
Wie läuft das Untersuchungsverfahren ab?+
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Hinweis: Allgemeine Einordnung, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 22. Juli 2026.