EWKFondsG: Kaffeebecher, Takeaway-Boxen, Kunststofftüten — wer zahlt die Einwegplastik-Abgabe?
Was ist das Einwegkunststofffondsgesetz?
Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) wurde am 15. Mai 2023 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2023 I Nr. 124) verkündet. Die Registrierungs- und Abgabepflichten gelten seit dem 1. Januar 2024. Grundlage ist die EU-Einwegkunststoffrichtlinie (EU-RL 2019/904), die Deutschland verpflichtet, Produzenten von Einwegkunststoffprodukten an den Kosten der Beseitigung von Einwegplastik in der Umwelt zu beteiligen.
Die Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV, BGBl. 2023 I Nr. 274) legt die konkreten Abgabesätze pro Produktkategorie fest und ist seit dem 1. Januar 2024 in Kraft.
Der Fonds ist transparent: Die eingenommenen Abgaben fließen an Kommunen und öffentliche Einrichtungen, die Straßen, Parks, Gewässer und Strände von Einwegkunststoff reinigen — Kosten, die zuvor allein von Steuerzahlern getragen wurden.
Wer ist betroffen?
Betroffen ist jeder, der gewerbsmäßig eine der neun Produktkategorien des EWKFondsG erstmals auf dem deutschen Markt in Verkehr bringt. Das Gesetz kennt keine Umsatzschwelle und keine KMU-Ausnahme. Auch Kleinstbetriebe sind verpflichtet, sofern sie die betroffenen Produkte erstmals in Deutschland bereitstellen.
Betroffene Produktkategorien und Abgabesätze
Die Abgabesätze nach EWKFondsV-Anlage (gültig ab 01.01.2024):
- Getränkebecher inkl. Deckel und Verschlüsse (Kaffee to go, Softdrinks): 1,236 €/kg
- Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmitteln zur Sofortentnahme: 0,876 €/kg
- Lebensmittelbehälter aus Kunststoff (Takeaway-Boxen): 0,177 €/kg
- Getränkebehälter bis 3 l ohne Pfand: 0,181 €/kg
- Luftballons: 4,340 €/kg
- Tabakprodukte mit Kunststofffiltern (Zigaretten, Zigarillos): 8,972 €/kg
- Feuchttücher (Haushalt, Hygiene, medizinisch): 0,061 €/kg
- Getränkebehälter mit Pfand bis 3 l: 0,001 €/kg (faktische Bagatelle)
- Feuerwerkskörper mit Kunststoffanteilen: abgabepflichtig ab 01.01.2026
Nicht betroffen sind reine Händler, die fertig verpackte Ware nur weiterverkaufen, ohne die Verpackung selbst erstmals in Verkehr zu bringen. Lebensmittelbehälter und Folienverpackungen über 500 g sind seit November 2025 ebenfalls ausgenommen.
Typisch betroffene KMU-Sektoren
Das Umweltbundesamt hat festgestellt, dass rund 55.000 Unternehmen abgabepflichtig sind — elfmal mehr als ursprünglich geschätzt. Besonders betroffen sind:
- Gastronomie und Systemgastronomie: Kaffeebecher, Takeaway-Boxen, Lieferverpackungen
- Lebensmitteleinzelhandel: Folienverpackungen, Kunststofftüten
- Catering und Lieferdienste: Einwegbehälter für Speisen und Getränke
- Tabakhandel und -hersteller: Zigarettenfilter mit dem höchsten Abgabesatz
- Event- und Dekobranche: Luftballons aus Kunststoff
Registrierung, Meldung und Fristen
Registrierungspflicht (DIVID)
Vor der erstmaligen Inverkehrbringung muss jedes betroffene Unternehmen sich auf der DIVID-Plattform des Umweltbundesamts unter einwegkunststofffonds.de registrieren. Benötigt wird ein ELSTER-Organisationszertifikat mit gültiger Steuernummer. Ausländische Hersteller ohne deutschen Sitz müssen einen in Deutschland ansässigen Bevollmächtigten benennen.
Wer nicht registriert ist, darf die betroffenen Produkte nicht in Verkehr bringen. Das Gesetz sieht ein Vertriebsverbot vor (§ 9 EWKFondsG).
Jährliche Mengenmeldung und Zahlung
Jedes Jahr bis zum 15. Mai ist die im Vorjahr in Verkehr gebrachte Gesamtmenge pro Produktkategorie zu melden. Das UBA berechnet daraus die Abgabe und erteilt einen Bescheid, der innerhalb eines Monats zu begleichen ist. Bei fehlender Meldung kann das UBA die Abgabe schätzen.
Ab einer Jahresgesamtmenge von 100 kg ist zusätzlich eine externe Prüfung der Mengenmeldung durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer Pflicht.
Sanktionen bei Verstößen
Das EWKFondsG sieht empfindliche Sanktionen vor (§ 26 EWKFondsG):
- Nichtregistrierung / Vertrieb ohne Registrierung: bis zu 100.000 Euro Bußgeld zuzüglich Vertriebsverbot
- Fehlerhafte oder verspätete Mengenmeldung: bis zu 10.000 Euro Bußgeld
- Fehlende Benennung eines Bevollmächtigten (ausländische Hersteller): bis zu 10.000 Euro
Vollzugsbehörde ist das Umweltbundesamt. Handelsplattformen, die Angebote nicht registrierter Hersteller vermitteln, können ebenfalls in die Pflicht genommen werden (§ 9 Abs. 3 und 4 EWKFondsG).
Was jetzt zu tun ist
Das Gesetz gilt seit Januar 2024. Wer noch nicht registriert ist, holt das sofort unter einwegkunststofffonds.de nach. Die nächste reguläre Meldefrist für die 2026er Daten ist der 15. Mai 2027 — aber rückwirkend können nicht gemeldete Vorjahre durch UBA-Schätzung aufgerollt werden.
Feuerwerkshersteller haben bis zum 31. Dezember 2026 Zeit, sich für die ab 2026 geltende Abgabepflicht auf Feuerwerkskörper zu registrieren.
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Häufige Fragen
Wer muss sich beim Einwegkunststofffonds registrieren?+
Wie hoch sind die Abgabesätze und wie wird die Abgabe berechnet?+
Bis wann muss ich die Mengenmeldung abgeben?+
Was passiert, wenn ich mich nicht registriere?+
Gilt das auch für Online-Händler, die Waren verpackt versenden?+
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- EWKFondsV (Abgabesätze Anlage) — gesetze-im-internet.de
- UBA Einwegkunststofffonds — DIVID-Plattform
Hinweis: Allgemeine Einordnung, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 30. August 2026.