F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573: Was KMU bis Januar 2027 wissen müssen
Kein Ersatz wie-für-wie ab 2027
Die meisten kleinen Betriebe merken davon nichts — bis sie eine defekte Klimaanlage ersetzen müssen. Dann stellt sich heraus: Das Gerät, das bisher drin hing, gibt es ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr neu zu kaufen.
Die Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase (F-Gase), in Kraft seit dem 11. März 2024, setzt einen stufenweisen Ausstieg aus klimaschädlichen Kältemitteln durch. Sie ersetzt die VO (EU) Nr. 517/2014 und verschärft sowohl die Produktverbote als auch die Betreiberpflichten erheblich. Die deutsche Durchführungsverordnung wurde 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Was ab 1. Januar 2027 verboten ist
Die entscheidende Änderung betrifft neue Geräte. Ab dem 1. Januar 2027 dürfen in der EU keine neuen stationären Klimaanlagen mehr verkauft oder eingebaut werden, wenn das enthaltene Kältemittel einen GWP-Wert über 750 hat:
- Single-Split-Klimaanlagen bis 3 kg Füllmenge: Kältemittel mit GWP > 750 verboten
- Luft-Wasser-Systeme und Monoblocks bis 12 kW: Kältemittel mit GWP > 150 verboten
Welche Kältemittel das trifft
R410A (GWP 2.088): Das meistverbreitete Kältemittel in kleinen und mittleren Split-Klimaanlagen liegt weit über dem Grenzwert von 750 und ist damit in neuen Single-Split-Geräten ab 2027 verboten. Millionen von Bestandsgeräten in deutschen Büros, Restaurants und Läden nutzen dieses Kältemittel.
R404A (GWP 3.922): In neuen gewerblichen Kälteanlagen bereits seit dem 1. Januar 2025 verboten.
R32 (GWP 675): Liegt unter dem Grenzwert von 750 und ist in neuen Split-Geräten weiterhin erlaubt. Viele Hersteller stellen bereits auf R32 um.
R290 (Propan, GWP 3): Natürliches Kältemittel ohne F-Gas-Problematik. Bereits heute in vielen Kleingeräten verfügbar.
HFKW-Phase-Down: Servicekosten steigen
Neben den Produktverboten ist die Mengenreduzierung das zweite große Problem für Betriebe mit Bestandsanlagen. Die erlaubte Gesamtmenge an HFKW auf dem EU-Markt halbiert sich 2027 im Vergleich zu 2025/2026.
Das bedeutet: Auch wer eine bestehende R410A-Anlage weiter betreiben darf, muss mit deutlich höheren Preisen für Kältemittel rechnen — weil weniger davon auf den Markt darf, die Nachfrage für den Service bestehender Anlagen aber bestehen bleibt.
Betreiberpflichten gelten schon heute
Viele KMU wissen nicht, dass sie bereits heute unter die F-Gase-Verordnung fallen. Die Betreiberpflichten hängen von der Füllmenge in CO₂-Äquivalenten ab:
Dichtheitsprüfung:
- Ab 5 Tonnen CO₂-Äquivalent: jährliche Prüfung durch zertifizierten Kälteanlagenbauer Pflicht
- Ab 500 Tonnen CO₂-Äquivalent: quartalsweise Prüfung plus Leckage-Erkennungssystem Pflicht
Ein Rechenbeispiel: 2,5 kg R410A entsprechen 2,5 × 2.088 / 1.000 = rund 5,2 Tonnen CO₂-Äquivalent. Schon ein mittelgroßes Büroklimagerät kann damit die Dichtheitsprüfungspflicht auslösen.
Weitere Pflichten:
- Alle Wartungen und Reparaturen müssen dokumentiert und mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden
- Eingesetzte F-Gas-Mengen müssen im EU-F-Gas-Portal gemeldet werden
- Kältemittel dürfen bei Rückbau nur von zertifiziertem Personal rückgewonnen werden
- Nur zertifizierte Kälteanlagenbauer dürfen F-Gas-Anlagen warten und befüllen
Was jetzt zu tun ist
Drei konkrete Schritte für Betriebe:
1. Kältemittel in allen Anlagen ermitteln: Welches Kältemittel steckt in der Klimaanlage, im Kühlraum, in der Kühlvitrine? Typenschild oder Wartungsprotokoll prüfen. R410A-Bestandsanlagen können weiter betrieben werden, aber der Service wird teurer und Ersatz wie-für-wie ist ab 2027 nicht mehr möglich.
2. Betreiberpflichten klären: CO₂-Äquivalent der eigenen Anlagen ausrechnen lassen (Füllmenge × GWP-Wert / 1.000). Liegt das Ergebnis über 5 Tonnen, muss ein zertifizierter Kälteanlagenbauer jährlich prüfen. Wer das bisher nicht hatte, sollte das nachholen.
3. Ersatzplanung starten: Wer in den nächsten Jahren neue oder Ersatz-Klimageräte einplant, sollte jetzt auf R32- oder R290-Geräte setzen — und Angebote einholen, solange R410A-Geräte noch verfügbar sind (bis Ende 2026).
Keine Ausnahme für KMU
Die F-Gase-Verordnung kennt keine Bagatellgrenze für kleine Betriebe. Wer eine Klimaanlage, einen Kühlraum oder eine Kühlvitrine mit F-Gas-Kältemittel betreibt, ist verpflichtet — unabhängig von der Unternehmensgröße.
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Häufige Fragen
Welche Klimaanlagen sind ab Januar 2027 verboten?+
Was bedeutet das HFKW-Kontingent 2027 für die Servicekosten?+
Ab wann gilt die Dichtheitsprüfungspflicht für Betriebe?+
Welche Betriebe sind von der F-Gase-Verordnung besonders betroffen?+
Was passiert bei Verstößen gegen die F-Gase-Verordnung?+
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Melde dich für die Macher-Session an- Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase — EUR-Lex
- Häufig gestellte Fragen zur neuen F-Gas-Verordnung — Umweltbundesamt
- F-Gas-Verordnung: Was Betreiber jetzt wissen und tun müssen — Umco
Hinweis: Allgemeine Einordnung, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 16. August 2026.