GEIG-Novelle: Ladepunkt-Pflicht ab 2027 trifft auch kleine Vermieter
Am 28. Juli 2026 ist das Gebäudemodernisierungsgesetz im Bundesgesetzblatt erschienen (BGBl. 2026 I Nr. 226). Die meisten Schlagzeilen drehten sich um das Ende der 65-Prozent-Regel für Heizungen. Übersehen wurde Artikel 7: Er schreibt das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) neu und tritt am 1. Januar 2027 in Kraft (Artikel 9 Abs. 2). Damit setzt Deutschland Artikel 14 der EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 um. Über die Richtlinie haben wir im Juni berichtet. Jetzt steht der deutsche Wortlaut fest, und er trifft mehr kleine Eigentümer, als die KMU-Ausnahme vermuten lässt.
Wer betroffen ist
Ob du betroffen bist, hängt nicht an deiner Mitarbeiterzahl, sondern am Gebäude. § 1 Abs. 2 GEIG nimmt nur Nichtwohngebäude aus, die einem kleinen oder mittleren Unternehmen gehören und überwiegend von ihm selbst genutzt werden. Dieser Absatz bleibt unverändert, Artikel 7 fasst ihn nicht an. Alle anderen Fälle sind drin:
- Vermietete Gewerbegebäude, auch wenn der Eigentümer selbst ein Kleinbetrieb ist
- Neubau und größere Renovierung von Nichtwohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen
- Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen, denn für sie gibt es keine KMU-Ausnahme
Was ab 1. Januar 2027 gilt
Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen galt bisher: ein Ladepunkt je Gebäude. Der neue § 10 verlangt ab 1. Januar 2027 einen Ladepunkt je zehn Stellplätze oder Leitungsinfrastruktur an mindestens 50 Prozent der barrierefreien und der nicht-barrierefreien Stellplätze. Stellplätze im Gebäude und angrenzende Stellplätze werden dabei getrennt gezählt (§ 10 Abs. 1 und 2). Sind die Stellplätze öffentlich zugänglich, reicht alternativ eine öffentliche Ladeleistung von 1,1 Kilowatt je Stellplatz (§ 10 Abs. 4).
Beim Neubau von Nichtwohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen gilt nach § 7: 50 Prozent der Stellplätze vorverkabelt, die übrigen mit Leitungsinfrastruktur, dazu ein Ladepunkt je fünf Stellplätze. Bürogebäude brauchen einen Ladepunkt je zwei Stellplätze. Dieselben Quoten gelten nach § 9 bei größeren Renovierungen, die den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur umfassen.
Neue Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen brauchen nach § 6 eine Vorverkabelung an 50 Prozent der Stellplätze und mindestens einen Ladepunkt.
Dazu kommen zwei technische Vorgaben: Leitungen und Vorverkabelung müssen so dimensioniert sein, dass alle vorgeschriebenen Ladepunkte gleichzeitig genutzt werden können, und bei nicht öffentlichen Stellplätzen ist ein Lademanagementsystem zu berücksichtigen (§ 4). Jeder Ladepunkt, der ab 1. Januar 2027 errichtet oder ersetzt wird, muss intelligentes Laden über nichtproprietäre Protokolle ermöglichen (§ 5).
Was das kostet
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung rechnet mit 2.440 Euro je Ladepunkt (Spanne 1.045 bis 5.200 Euro) und 600 Euro je Stellplatz Leitungsinfrastruktur. Ein Gewerbeparkplatz mit 30 Stellplätzen braucht ab 2027 drei Ladepunkte, nach dieser Rechnung rund 7.300 Euro. Wer die Pflicht nicht erfüllt, riskiert ein Bußgeld bis 10.000 Euro (§ 15).
Fair gesagt
Es gibt Entlastungen. Wer die bisherige Pflicht zwischen dem 27. Mai 2022 und dem 27. Mai 2024 umgesetzt hat, muss die neue Quote erst nach dem 1. Januar 2029 erfüllen (§ 16 Abs. 2). Vorhaben mit Bauantrag bis 31. Dezember 2026 laufen bei Neubau und Renovierung nach altem Recht. Und die Kostengrenze bei größeren Renovierungen steigt von 7 auf 10 Prozent der Gesamtkosten; darüber entfallen die Pflichten aus §§ 8 bis 10 (§ 14 Abs. 1).
Der eigentliche Haken
Die KMU-Ausnahme klingt breiter, als sie ist. Sie schützt nur die Kombination aus Eigentum und überwiegender Eigennutzung. Der Handwerker, der seine alte Halle an einen anderen Betrieb vermietet, die Ärztin, die ihr Ärztehaus an Kollegen weitergibt, der Bauträger mit vier Wohnungen: alle fallen unter das Gesetz. Und wer als Mieter in einem Gewerbeobjekt sitzt, schaut jetzt in den Mietvertrag, ob der Vermieter die Nachrüstung umlegen darf.
Was jetzt zu tun ist
- Stellplätze zählen, getrennt nach Plätzen im Gebäude und angrenzenden Plätzen
- Prüfen, ob die Ausnahme in § 1 Abs. 2 wirklich greift: Eigentum und überwiegende Eigennutzung
- Bei mehr als 20 Stellplätzen entscheiden: Ladepunkte je zehn Plätze oder 50 Prozent Leitungsinfrastruktur
- Geplante Bauanträge vor dem 31. Dezember 2026 einreichen, wenn das alte Recht günstiger ist
- Als Mieter die Umlageklausel im Gewerbemietvertrag prüfen
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Häufige Fragen
Gilt die Ladepunkt-Pflicht ab 2027 auch für kleine Unternehmen?+
Was verlangt § 10 GEIG ab dem 1. Januar 2027 für bestehende Gebäude?+
Was kostet die Nachrüstung?+
Gibt es Übergangsfristen?+
Welches Bußgeld droht?+
Du willst wissen, was das für deinen Betrieb bedeutet?
In der Macher-Session sprechen wir über genau solche Themen — konkret, ohne Theorie-Kurs.
Melde dich für die Macher-Session an- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026 — Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich (Art. 7, Art. 9)
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/6278 vom 08.06.2026 — Gesetzentwurf der Bundesregierung (Begründung zu Artikel 7, Erfüllungsaufwand)
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/7009 vom 08.07.2026 — Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie
- GEIG in der geltenden Fassung (§ 1 Abs. 2 KMU-Ausnahme, § 15 Bußgeld), gesetze-im-internet.de
- GModG-Infoportal des Bundes — Gebäudemodernisierungsgesetz: Inhalt und Verfahren
Hinweis: Allgemeine Einordnung, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 16. Oktober 2026.