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GEIG-Novelle: Ladepunkt-Pflicht ab 2027 trifft auch kleine Vermieter

Von Joe Martin · · Regulierung

Infografik zur GEIG-Novelle als Gegenüberstellung. Bisher seit 2025: ein Ladepunkt je Gebäude bei bestehenden Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen. Ab 1. Januar 2027: ein Ladepunkt je zehn Stellplätze oder 50 Prozent der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur. Neubau Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen: ein Ladepunkt je fünf, Bürogebäude je zwei, 50 Prozent vorverkabelt. Neubau Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen: 50 Prozent vorverkabelt plus ein Ladepunkt. Bußgeld bis 10.000 Euro. Ausnahme nur für Nichtwohngebäude im Eigentum eines KMU, die überwiegend selbst genutzt werden.

Am 28. Juli 2026 ist das Gebäudemodernisierungsgesetz im Bundesgesetzblatt erschienen (BGBl. 2026 I Nr. 226). Die meisten Schlagzeilen drehten sich um das Ende der 65-Prozent-Regel für Heizungen. Übersehen wurde Artikel 7: Er schreibt das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) neu und tritt am 1. Januar 2027 in Kraft (Artikel 9 Abs. 2). Damit setzt Deutschland Artikel 14 der EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 um. Über die Richtlinie haben wir im Juni berichtet. Jetzt steht der deutsche Wortlaut fest, und er trifft mehr kleine Eigentümer, als die KMU-Ausnahme vermuten lässt.

Wer betroffen ist

Ob du betroffen bist, hängt nicht an deiner Mitarbeiterzahl, sondern am Gebäude. § 1 Abs. 2 GEIG nimmt nur Nichtwohngebäude aus, die einem kleinen oder mittleren Unternehmen gehören und überwiegend von ihm selbst genutzt werden. Dieser Absatz bleibt unverändert, Artikel 7 fasst ihn nicht an. Alle anderen Fälle sind drin:

Was ab 1. Januar 2027 gilt

Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen galt bisher: ein Ladepunkt je Gebäude. Der neue § 10 verlangt ab 1. Januar 2027 einen Ladepunkt je zehn Stellplätze oder Leitungsinfrastruktur an mindestens 50 Prozent der barrierefreien und der nicht-barrierefreien Stellplätze. Stellplätze im Gebäude und angrenzende Stellplätze werden dabei getrennt gezählt (§ 10 Abs. 1 und 2). Sind die Stellplätze öffentlich zugänglich, reicht alternativ eine öffentliche Ladeleistung von 1,1 Kilowatt je Stellplatz (§ 10 Abs. 4).

Beim Neubau von Nichtwohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen gilt nach § 7: 50 Prozent der Stellplätze vorverkabelt, die übrigen mit Leitungsinfrastruktur, dazu ein Ladepunkt je fünf Stellplätze. Bürogebäude brauchen einen Ladepunkt je zwei Stellplätze. Dieselben Quoten gelten nach § 9 bei größeren Renovierungen, die den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur umfassen.

Neue Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen brauchen nach § 6 eine Vorverkabelung an 50 Prozent der Stellplätze und mindestens einen Ladepunkt.

Dazu kommen zwei technische Vorgaben: Leitungen und Vorverkabelung müssen so dimensioniert sein, dass alle vorgeschriebenen Ladepunkte gleichzeitig genutzt werden können, und bei nicht öffentlichen Stellplätzen ist ein Lademanagementsystem zu berücksichtigen (§ 4). Jeder Ladepunkt, der ab 1. Januar 2027 errichtet oder ersetzt wird, muss intelligentes Laden über nichtproprietäre Protokolle ermöglichen (§ 5).

Was das kostet

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung rechnet mit 2.440 Euro je Ladepunkt (Spanne 1.045 bis 5.200 Euro) und 600 Euro je Stellplatz Leitungsinfrastruktur. Ein Gewerbeparkplatz mit 30 Stellplätzen braucht ab 2027 drei Ladepunkte, nach dieser Rechnung rund 7.300 Euro. Wer die Pflicht nicht erfüllt, riskiert ein Bußgeld bis 10.000 Euro (§ 15).

Fair gesagt

Es gibt Entlastungen. Wer die bisherige Pflicht zwischen dem 27. Mai 2022 und dem 27. Mai 2024 umgesetzt hat, muss die neue Quote erst nach dem 1. Januar 2029 erfüllen (§ 16 Abs. 2). Vorhaben mit Bauantrag bis 31. Dezember 2026 laufen bei Neubau und Renovierung nach altem Recht. Und die Kostengrenze bei größeren Renovierungen steigt von 7 auf 10 Prozent der Gesamtkosten; darüber entfallen die Pflichten aus §§ 8 bis 10 (§ 14 Abs. 1).

Der eigentliche Haken

Die KMU-Ausnahme klingt breiter, als sie ist. Sie schützt nur die Kombination aus Eigentum und überwiegender Eigennutzung. Der Handwerker, der seine alte Halle an einen anderen Betrieb vermietet, die Ärztin, die ihr Ärztehaus an Kollegen weitergibt, der Bauträger mit vier Wohnungen: alle fallen unter das Gesetz. Und wer als Mieter in einem Gewerbeobjekt sitzt, schaut jetzt in den Mietvertrag, ob der Vermieter die Nachrüstung umlegen darf.

Was jetzt zu tun ist

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Häufige Fragen

Gilt die Ladepunkt-Pflicht ab 2027 auch für kleine Unternehmen?+
Das hängt am Gebäude, nicht an der Mitarbeiterzahl. Nach § 1 Abs. 2 GEIG sind nur Nichtwohngebäude ausgenommen, die einem kleinen oder mittleren Unternehmen gehören und überwiegend von ihm selbst genutzt werden. Wer sein Gewerbegebäude vermietet, neu baut oder größer renoviert, fällt unter das Gesetz. Für Wohngebäude gibt es keine KMU-Ausnahme.
Was verlangt § 10 GEIG ab dem 1. Januar 2027 für bestehende Gebäude?+
Für jedes bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen muss der Eigentümer ab 1. Januar 2027 entweder einen Ladepunkt je zehn Stellplätze errichten oder mindestens 50 Prozent der barrierefreien und der nicht-barrierefreien Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausstatten. Stellplätze im Gebäude und an das Gebäude angrenzende Stellplätze werden getrennt gezählt.
Was kostet die Nachrüstung?+
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 21/6278) rechnet mit 2.440 Euro je Ladepunkt, bei einer Spanne von 1.045 bis 5.200 Euro, und mit 600 Euro je Stellplatz Leitungsinfrastruktur. Ein Parkplatz mit 30 Stellplätzen braucht drei Ladepunkte, also rund 7.300 Euro nach dieser Rechnung.
Gibt es Übergangsfristen?+
Ja. Wer die bisherige Pflicht aus § 10 GEIG zwischen dem 27. Mai 2022 und dem 27. Mai 2024 umgesetzt hat, muss die neue Quote erst nach dem 1. Januar 2029 erfüllen (§ 16 Abs. 2). Vorhaben mit Bauantrag bis 31. Dezember 2026 laufen bei Neubau und Renovierung nach der bisherigen Fassung der §§ 6 bis 9.
Welches Bußgeld droht?+
Wer vorsätzlich oder leichtfertig die vorgeschriebenen Ladepunkte oder die Leitungsinfrastruktur nicht errichtet, handelt ordnungswidrig (§ 15 Abs. 1 GEIG). Die Geldbuße beträgt bis zu 10.000 Euro (§ 15 Abs. 2).

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Über den Autor

Joe Martin baut seit über 45 Jahren Unternehmen — als Gründer, als Verkäufer eigener Firmen und als Berater für Startups und Banken. Er ist Autor von vier Büchern und entwickelt heute KI-Software. In der offenen Macher-Session beantwortet er reale Unternehmer-Fragen — kein Theorie-Kurs. Mehr über Joe Martin →

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