Heizkostenverordnung: Alte Zähler müssen bis 31.12.2026 fernablesbar sein
Wer Heizkosten nach Verbrauch auf mehrere Nutzer verteilt, hat nur noch bis zum 31. Dezember 2026 Zeit. Dann müssen alle alten Wärmezähler, Warmwasserzähler und Heizkostenverteiler aus der Ferne ablesbar sein. Das regelt § 5 Abs. 3 der Heizkostenverordnung. Die Pflicht trifft nicht nur große Wohnungsunternehmen. Sie trifft jeden Gebäudeeigentümer mit zentraler Heizung und mehreren Nutzern, also auch den Handwerksbetrieb, die Arztpraxis oder das Familienunternehmen mit einem vermieteten Haus. Es zählt nicht die Größe des Betriebs, sondern ob die Heizkosten verteilt werden.
Was die Heizkostenverordnung verlangt
Die Pflicht zur Fernablesung kam mit der Novelle der Heizkostenverordnung im Dezember 2021. Seitdem gilt:
- Neue Geräte: Seit dem 1. Dezember 2021 dürfen nur noch fernablesbare Geräte zur Verbrauchserfassung eingebaut werden.
- Bestandsgeräte: Nicht fernablesbare Geräte, die bis zum 1. Dezember 2021 eingebaut wurden, müssen bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden.
- Monatliche Information: Wo fernablesbare Geräte verbaut sind, müssen Nutzer monatlich über ihren Verbrauch in Kilowattstunden informiert werden, mit Vergleich zum Vormonat, zum Vorjahresmonat und zu einem Durchschnittsnutzer (§ 6a).
- Smart-Meter-Gateway: Seit dem 1. Dezember 2022 eingebaute Geräte müssen an ein Smart-Meter-Gateway anbindbar sein. Ältere fernablesbare Geräte müssen das nach dem 31. Dezember 2031 ebenfalls erfüllen (§ 5 Abs. 4).
Was das für kleine Eigentümer bedeutet
Verpasst der Eigentümer die Frist, darf jeder Nutzer seinen Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten um 3 Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1). Dasselbe gilt, wenn die monatliche Verbrauchsinformation fehlt oder unvollständig ist. Bei mehreren Mietparteien und mehreren Abrechnungsjahren summiert sich das. Hinzu kommen die Kosten für Nachrüstung oder Austausch, die zunächst der Eigentümer trägt. Laut Haus & Grund müssen Vermieter die Maßnahme ihren Mietern vorher ankündigen.
Fair gesagt
Die Pflicht kommt nicht überraschend. Seit fast fünf Jahren dürfen nur noch fernablesbare Geräte eingebaut werden. Wer in dieser Zeit ohnehin getauscht hat, ist bereits durch. Und Mieter sehen ihren Verbrauch monatlich statt einmal im Jahr. Das hilft beim Sparen.
Der eigentliche Haken
Mit der Frist zum Jahresende ist das Thema nicht erledigt. Fernablesbare Geräte, die bis zum 1. Dezember 2022 eingebaut wurden, müssen nach dem 31. Dezember 2031 an ein Smart-Meter-Gateway anbindbar sein. Wer jetzt günstig nachrüstet, ohne auf diese Anbindung zu achten, riskiert in fünf Jahren den nächsten Austausch.
Was jetzt zu tun ist
- Prüfen, ob alle Zähler und Heizkostenverteiler im Gebäude fernablesbar sind
- Beim Messdienstleister nachfragen, ob die Geräte an ein Smart-Meter-Gateway anbindbar sind
- Nachrüstung oder Austausch vor dem 31. Dezember 2026 beauftragen und den Mietern ankündigen
- Die monatliche Verbrauchsinformation für alle Nutzer sicherstellen
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Häufige Fragen
Bis wann müssen Heizkostenverteiler fernablesbar sein?+
Wer ist von der Pflicht betroffen?+
Was passiert, wenn die Zähler nicht rechtzeitig umgerüstet sind?+
Was muss die monatliche Verbrauchsinformation enthalten?+
Muss ich nach 2026 noch einmal nachrüsten?+
Du willst wissen, was das für deinen Betrieb bedeutet?
In der Macher-Session sprechen wir über genau solche Themen — konkret, ohne Theorie-Kurs.
Melde dich für die Macher-Session an- Heizkostenverordnung § 5 — Ausstattung zur Verbrauchserfassung (gesetze-im-internet.de)
- Heizkostenverordnung § 6a — Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen (gesetze-im-internet.de)
- Heizkostenverordnung § 12 — Kürzungsrecht, Übergangsregelungen (gesetze-im-internet.de)
- Haus & Grund Chemnitz — Hinweis zur Umrüstung auf fernablesbare Messgeräte bis 31.12.2026
Hinweis: Allgemeine Einordnung, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 11. Oktober 2026.