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PFAS-Verbot Oktober 2026: Pizzakartons, Regenjacken, Imprägniersprays — wer haftet als Inverkehrbringer?

Von Joe Martin · · Regulierung

Infografik PFAS-Verbot REACH VO 2024/2462 — Stichtag 10. Oktober 2026: Produktkategorien Textilien, Schuhe, Lebensmittelverpackungen, Kosmetika mit Grenzwerten 25 ppb und 1000 ppb

Was ist die Verordnung (EU) 2024/2462?

Die Verordnung (EU) 2024/2462 der Europäischen Kommission vom 19. September 2024 ergänzt Anhang XVII der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 um Eintrag 79. Sie beschränkt die Verwendung von PFHxA (Undecafluorhexansäure), ihren Salzen und PFHxA-verwandten Stoffen in einer Reihe von Verbraucherprodukten. PFHxA gehört zur Gruppe der PFAS — per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen — die als Ewigkeitschemikalien bekannt sind, weil sie sich in der Umwelt und im menschlichen Körper praktisch nicht abbauen.

Die Verordnung trat formal am 10. Oktober 2024 in Kraft. Die eigentlichen Verbote werden gestaffelt wirksam: zunächst für Feuerlöschmittel ab April 2026, dann für die breite Masse der Konsumgüter ab 10. Oktober 2026 und für weitere Bekleidungsprodukte ab Oktober 2027.

Welche Produkte sind ab dem 10. Oktober 2026 betroffen?

Ab dem 10. Oktober 2026 dürfen folgende Produktkategorien nicht mehr in der EU neu in Verkehr gebracht werden, wenn sie PFHxA in Konzentrationen über den Grenzwerten enthalten:

Ausnahmen

Von dem Verbot ausgenommen sind Medizinprodukte, persönliche Schutzausrüstung (PSA) und Bautextilien. Bereits vor dem Stichtag rechtmäßig in Verkehr gebrachte Produkte dürfen weiter abverkauft werden — es gibt keinen Rückrufzwang für Lagerbestände.

Die Grenzwerte im Detail

Der Eintrag 79 des Anhangs XVII legt folgende Konzentrationsgrenzen im homogenen Material fest:

Entscheidend ist der Gehalt im jeweiligen homogenen Materialbestandteil — bei mehrschichtigen Textilien also schichtweise. Lieferantenaussagen oder Herstellerkonformitätserklärungen allein genügen nicht als Nachweis; für rechtssichere Belege ist eine Analyse durch ein akkreditiertes Labor erforderlich.

Wer haftet? Die Inverkehrbringer-Regel

Das REACH-System weist die Verantwortung dem zu, der das Erzeugnis in der EU erstmals in Verkehr bringt. Das sind bei außereuropäischen Produkten die Importeure, bei EU-intern produzierten Waren die Hersteller. Diese Pflicht gilt unabhängig von der Unternehmensgröße — keine KMU-Ausnahme, kein Mindestumsatz, keine Mindest-Mitarbeiterzahl.

Besonders wichtig: Wer selbst nie aktiv PFHxA eingekauft hat, kann dennoch betroffen sein. In der Textilindustrie wird PFHxA häufig durch sogenannte C6-Technologie bei der funktionellen Ausrüstung von Geweben eingesetzt — oft mehrere Lieferkettenstufen vor dem Importeur. Händler, die fertig konfektionierte Ware aus Drittländern einführen, müssen daher aktiv prüfen, ob ihre Lieferkette konform ist.

Was das für die Praxis bedeutet

Der Stichtag ist der 10. Oktober 2026 — rund fünf Wochen nach Redaktionsschluss dieses Beitrags. Für Unternehmen in den betroffenen Sektoren bedeutet das:

1. Sortiment prüfen

Welche Produkte im Sortiment könnten PFHxA enthalten? Funktionell ausgerüstete Textilien (wasserabweisend, schmutzabweisend), Schuhwaren, Lebensmittelverpackungen aus beschichtetem Papier und wasserfeste Kosmetika stehen unter besonderem Prüfverdacht.

2. Lieferanten anfragen

Eine schriftliche Anfrage an alle relevanten Lieferanten nach einer PFHxA-Freiheitserklärung ist der erste notwendige Schritt. Lieferanten, die keine belastbaren Aussagen machen können, sollten als Risiko eingestuft werden.

3. Laboranalyse veranlassen

Für Produkte ohne eindeutige Lieferantenbestätigung ist eine unabhängige Laboranalyse durch ein akkreditiertes Prüfinstitut der einzige rechtssichere Nachweis. Viele Textil- und Chemikalientestinstitute bieten entsprechende PFAS-Screenings an.

Kein aktives Behördenalert

Kein Unternehmen wird von Marktaufsichtsbehörden aktiv benachrichtigt, wenn seine Ware nicht konform ist. Die Prüflast liegt vollständig beim Inverkehrbringer. REACH-Verstöße können über RAPEX-Meldungen auffliegen und zu Marktrücknahmen, Bußgeldern und Rückforderungen führen.

Einordnung: Gezielte Beschränkung, kein PFAS-Totalverbot

PFHxA ist eine von rund 10.000 bekannten PFAS-Verbindungen. Die Verordnung (EU) 2024/2462 beschränkt gezielt diese Untergruppe — ein umfassendes Totalverbot aller PFAS in Konsumgütern ist ein separates, noch laufendes Verfahren bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA). Für viele der betroffenen Produktkategorien existieren heute bereits PFAS-freie Alternativen; der Markt hat sich in mehreren Bereichen bereits vor dem Stichtag umgestellt.

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Häufige Fragen

Welche Produkte sind ab dem 10. Oktober 2026 vom PFAS-Verbot betroffen?+
Die Verordnung (EU) 2024/2462 (REACH Anhang XVII, Eintrag 79) verbietet ab 10. Oktober 2026 das Inverkehrbringen von Textilien und Bekleidung (inkl. Leder/Pelze), Schuhwaren für Verbraucher, Papier und Karton als Lebensmittelkontaktmaterialien (z. B. Pizzakartons, beschichtete Einwegbecher), bestimmten Gemischen (Imprägniersprays, Druckertinte, Reinigungsmittel) sowie Kosmetika, sofern diese PFHxA in Konzentrationen über den festgelegten Grenzwerten enthalten.
Wie hoch sind die Grenzwerte und wie werden sie gemessen?+
Die Grenzwerte gelten im homogenen Material: 25 ppb (Mikrogramm pro Kilogramm) für PFHxA und seine Salze sowie 1.000 ppb für PFHxA-verwandte Stoffe. Gemessen wird im jeweiligen Materialbestandteil, nicht im Gesamtprodukt. Ein Textil mit mehreren Schichten wird schichtweise bewertet. Lieferantenaussagen ersetzen die Messung nicht; für belastbare Nachweise ist eine Laboranalyse durch ein akkreditiertes Prüfinstitut erforderlich.
Wer haftet, wenn PFHxA im Produkt steckt — der Hersteller oder der Händler?+
Verantwortlich ist, wer das Erzeugnis in der EU in Verkehr bringt — also derjenige, der es erstmals auf dem EU-Markt bereitstellt. Das ist bei Importen in der Regel der Importeur, bei in der EU produzierten Waren der Hersteller. Händler, die bereits rechtmäßig in Verkehr gebrachte Ware nur weiterverkaufen, sind nicht direkt betroffen — sie dürfen bestehende Bestände abverkaufen. Wer jedoch nach dem Stichtag neue, nicht konforme Ware einführt oder in die EU importiert, haftet unabhängig von seiner Unternehmensgröße.
Gibt es eine KMU-Ausnahme oder eine Übergangsfrist für kleine Unternehmen?+
Nein. Die Verordnung (EU) 2024/2462 sieht keine KMU-Ausnahme und keine größenabhängige Übergangsfrist vor. Einzige relevante Übergangsregelung: Ware, die vor dem 10. Oktober 2026 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde, darf weiter abverkauft werden. Für neue Lieferungen und Neueinfuhren nach dem Stichtag gelten die Grenzwerte ohne Einschränkung.
Was sollten betroffene Unternehmen jetzt konkret tun?+
Drei Schritte sind empfehlenswert: Erstens das Sortiment prüfen — welche Produkte könnten PFHxA enthalten (beschichtete Textilien, Schuhwaren, Papierverpackungen für Lebensmittel, wasserfeste Kosmetika). Zweitens Lieferanten schriftlich anfragen und eine PFHxA-Freiheitserklärung anfordern. Drittens bei kritischen Produkten eine unabhängige Laboranalyse durch ein akkreditiertes Prüfinstitut veranlassen. Kein Unternehmen wird aktiv von Behörden benachrichtigt — die Prüflast liegt beim Inverkehrbringer.

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Quellen

Hinweis: Allgemeine Einordnung, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 2. September 2026.

Über den Autor

Joe Martin baut seit über 45 Jahren Unternehmen — als Gründer, als Verkäufer eigener Firmen und als Berater für Startups und Banken. Er ist Autor von vier Büchern und entwickelt heute KI-Software. In der offenen Macher-Session beantwortet er reale Unternehmer-Fragen — kein Theorie-Kurs. Mehr über Joe Martin →

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