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PPWR ab 12. August 2026: Was Händler und Hersteller jetzt tun müssen

Von Joe Martin · · Regulierung

Infografik EU-Verpackungsverordnung PPWR: 4 Sofortpflichten ab 12. August 2026 — Herstellerregister, Konformitätserklärung, PFAS-Verbot, Hohlboden-Verbot

Am 12. August 2026 tritt Verordnung (EU) 2025/40 — die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) — in Kraft. Kein Aufschub, kein Übergangsjahr. Ein Bündnis von Branchenverbänden hatte eine Verschiebung auf Januar 2027 gefordert; die EU-Kommission hat abgelehnt und im März 2026 ein abschließendes Guidance-Dokument veröffentlicht. Wer Verpackungen in der EU in Verkehr bringt, muss ab diesem Datum vier unmittelbare Pflichten erfüllen — unabhängig von der Betriebsgröße.

Was die PPWR ist und für wen sie gilt

Die EU-Verpackungsverordnung ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie von 1994 und gilt als direkt anwendbare EU-Verordnung in allen 27 Mitgliedstaaten — ohne nationales Umsetzungsgesetz. Betroffen ist, wer Verpackungen erstmals in einem Mitgliedstaat in Verkehr bringt: Hersteller, Importeure, Online-Händler, Marktplatz-Händler. Eine generelle KMU-Ausnahme gibt es nicht.

Vier Sofortpflichten ab dem 12. August 2026

Herstellerregister-Registrierung

Wer Verpackungen in Verkehr bringt, muss sich im nationalen Herstellerregister des jeweiligen EU-Mitgliedstaats registrieren. In Deutschland wird das bestehende LUCID-System (VerpackG) angepasst; die nationale Umsetzungsgesetzgebung (VerpackG-Novelle) ist noch nicht abgeschlossen. Wer in mehreren EU-Ländern verkauft, benötigt eine Registrierung pro Land — Cross-Border-Händler stehen damit vor einem erheblichen Verwaltungsaufwand.

Konformitätserklärung und technische Dokumentation

Für jede Verpackungsart ist eine Konformitätserklärung mit technischen Unterlagen zu erstellen und auf Anforderung der Marktaufsichtsbehörden vorzulegen. Die Pflicht gilt je Verpackungstyp — nicht je Produkt, Lieferant oder Charge. Für Unternehmen mit mehreren Versandverpackungsarten bedeutet das: eine Erklärung je Art.

PFAS-Verbot bei Lebensmittelkontaktverpackungen

Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, müssen per- und polyfluorierte Substanzen (PFAS) unterhalb der in der Verordnung festgelegten Grenzwerte halten. PFAS wurden bisher in fetthaltigen Lebensmittelverpackungen (Fast-Food-Verpackungen, Mikrowellenbehälter, Backpapier) eingesetzt. Hersteller solcher Verpackungen müssen bis zum Stichtag auf PFAS-freie Alternativen umgestellt haben.

Hohlboden- und Doppelwand-Verbot

Verpackungen, die durch Doppelwände, Hohlböden oder andere Konstruktionen das tatsächliche Füllvolumen für den Käufer täuschend vergrößern, sind verboten. Das betrifft insbesondere Schachteln und Behälter in Lebensmittel, Kosmetik und Geschenkartikel-Segmenten, die optisch mehr Inhalt versprechen, als tatsächlich enthalten ist.

Was Marktplatz-Händler wissen müssen

Art. 45 PPWR verpflichtet Online-Marktplätze ausdrücklich dazu, die Registrierungs- und EPR-Angaben ihrer Händler einzuholen und zu prüfen. Plattformen wie Amazon sind damit berechtigt — und faktisch gezwungen — nicht registrierte Händlerangebote zu sperren. Für Marktplatz-Händler ohne Registrierung droht damit ab dem 12. August 2026 eine Angebotssperre.

Was erst ab 2030 gilt

Die PPWR enthält auch Vorgaben, die erst mit erheblichem Vorlauf in Kraft treten. Ab dem 1. Januar 2030 gelten: maximaler Leerraum von 50 Prozent bei Verkaufsverpackungen (Art. 24), Mindestanteile an Post-Consumer-Recyclat für Kunststoffverpackungen von 10 bis 35 Prozent je Kategorie (Art. 7) sowie Format-Verbote nach Anhang V. Die vollständige Kennzeichnungspflicht mit standardisierten Sortierhinweis-Piktogrammen gilt ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Veröffentlichung der Durchführungsakte — je nachdem, was später eintritt.

Praktische Schritte für KMU

Wer die unmittelbaren Pflichten noch nicht erfüllt hat, sollte in den nächsten Tagen drei Dinge klären: Erstens, ob eine Registrierungspflicht besteht (= Verpackungen erstmals im EU-Markt). Zweitens, welche Verpackungsarten betrieben werden und ob Konformitätserklärungen je Typ vorliegen. Drittens, ob Lebensmittelkontaktverpackungen PFAS-frei sind. Wer saubere, gängige Verpackungen ohne täuschende Konstruktionen einsetzt und die Registrierung rasch nachholt, ist kurzfristig auf der sicheren Seite — die härteren Design-Pflichten kommen erst 2030.

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Häufige Fragen

Wer ist ab dem 12. August 2026 von der PPWR betroffen?+
Betroffen ist jeder, der Verpackungen erstmals in einem EU-Mitgliedstaat in Verkehr bringt. Dazu zählen Hersteller, Importeure, Online-Händler und Marktplatz-Händler — unabhängig von der Betriebsgröße. Wer also als Einzelhändler selbst verpackte Waren verkauft oder als Online-Shop Produkte in Versandverpackungen verschickt, gilt als Erzeuger im Sinne der Verordnung. Eine generelle KMU-Ausnahme gibt es nicht.
Was muss ab dem 12. August 2026 konkret getan werden?+
Ab dem 12. August 2026 gelten vier unmittelbare Pflichten: Erstens die Registrierung im nationalen Herstellerregister des jeweiligen EU-Mitgliedstaats — wer in mehreren Ländern verkauft, benötigt mehrere Registrierungen. Zweitens eine Konformitätserklärung und technische Dokumentation je Verpackungsart, nicht je Produkt. Drittens müssen Verpackungen mit Lebensmittelkontakt per- und polyfluorierte Substanzen (PFAS) unter den festgelegten Grenzwerten halten. Viertens sind Verpackungen verboten, die durch Doppelwände oder Hohlböden das tatsächliche Füllvolumen täuschend vergrößern.
Wurde die PPWR nicht verschoben — gilt der 12. August 2026 wirklich?+
Ja, der Stichtag gilt. Ein breites Bündnis von Branchenverbänden hatte eine Verschiebung der Pflichten auf den 1. Januar 2027 gefordert. Die EU-Kommission hat diesen Antrag abgelehnt. Im März 2026 veröffentlichte die Kommission ein finales Guidance-Dokument mit einem umfangreichen Fragen-und-Antworten-Katalog — das ist das klare Signal, dass der Stichtag bindend ist.
Was droht, wenn ein Unternehmen ab dem 12. August 2026 nicht registriert ist?+
Die PPWR delegiert die Sanktionsregelungen an die Mitgliedstaaten (Art. 83). In Deutschland ist das nationale Durchführungsrecht noch in Vorbereitung (VerpackG-Novelle, ehemals VerpackDG). Für Marktplätze wie Amazon gilt Art. 45 PPWR direkt: Sie müssen die Registrierung ihrer Händler prüfen und sind berechtigt, nicht registrierte Angebote zu sperren. Das Risiko einer Angebotssperre auf großen Plattformen besteht ab dem Stichtag.
Welche Pflichten gelten erst ab dem 1. Januar 2030?+
Die strengeren Design-Vorgaben der PPWR treten erst zum 1. Januar 2030 in Kraft. Dazu gehören: der maximale Leerraum von 50 Prozent bei Verkaufsverpackungen, Mindestquoten für Post-Consumer-Recyclat bei Kunststoffverpackungen (10 bis 35 Prozent je Kategorie) sowie Format-Verbote nach Anhang V der Verordnung. Auch die vollständige Kennzeichnungspflicht mit standardisierten Piktogrammen gilt erst ab dem 12. August 2028 beziehungsweise 24 Monate nach Veröffentlichung der entsprechenden Durchführungsakte.

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Über den Autor

Joe Martin baut seit über 45 Jahren Unternehmen — als Gründer, als Verkäufer eigener Firmen und als Berater für Startups und Banken. Er ist Autor von vier Büchern und entwickelt heute KI-Software. In der offenen Macher-Session beantwortet er reale Unternehmer-Fragen — kein Theorie-Kurs. Mehr über Joe Martin →

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