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Regulierung

VerpackDG: B2B-Verpackungen brauchen ab 2028 eine Zulassung

Von Joe Martin · · Regulierung

Infografik zum VerpackDG als Zeitstrahl. 12.08.2026: VerpackDG ersetzt das Verpackungsgesetz. 31.10.2027: Organisationen für Herstellerverantwortung müssen spätestens zugelassen sein. 31.12.2027: Übergangsfrist für Hersteller endet. Ab 01.01.2028: ohne Zulassung oder Organisation kein Bereitstellen. Zwei Wege: eigene Zulassung mit insolvenzfester Sicherheit und Recyclingnachweis oder Übertragung an eine zugelassene Organisation. Bußgeld bis 100.000 Euro.

Seit dem 12. August 2026 gilt in Deutschland das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG, BGBl. 2026 I Nr. 207). Es ersetzt das alte Verpackungsgesetz und setzt die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) um. Über die PPWR haben wir im Juni und im August berichtet. Dieser Beitrag ist ein Update zu einem Punkt, der damals noch offen war: Was gilt für Verpackungen, die nicht beim Endverbraucher landen? Die Antwort trifft viele kleine Betriebe. Wer Ware in Kartons, Folie oder auf Paletten an Geschäftskunden liefert, braucht ab 2028 eine Zulassung beim Verpackungsregister. Oder er überträgt seine Pflichten einer zugelassenen Organisation. Eine Ausnahme nach Betriebsgröße sieht das Gesetz dafür nicht vor.

Was das VerpackDG verlangt

Betroffen sind die sogenannten nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Das Gesetz nennt sie in § 39 Abs. 1:

Wer solche Verpackungen erstmals in Deutschland bereitstellt, braucht eine Zulassung der Zentralen Stelle Verpackungsregister (§ 19). Die Zulassung gibt es nur unter Bedingungen:

Die Alternative: Der Hersteller überträgt seine gesamte Herstellerverantwortung einer zugelassenen „sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung“ und benennt sie dem Register (§ 19 Abs. 1 Satz 3).

Die Fristen

Was das für kleine Betriebe bedeutet

Ein Großhändler mit 20 Mitarbeitern, der Ersatzteile an Werkstätten liefert, ist genauso betroffen wie ein Baustoffhändler oder ein Hersteller, der Paletten an Industriekunden schickt. Bis Ende 2027 muss jeder dieser Betriebe entscheiden: eigene Zulassung oder Beitritt zu einer Organisation. Die eigene Zulassung bindet Kapital für die Sicherheitsleistung und kostet laufend Nachweisarbeit. Der Beitritt lagert die Arbeit aus, zu Konditionen, die heute noch niemand kennt.

Fair gesagt

Die Pflicht, gebrauchte gewerbliche Verpackungen zurückzunehmen und zu verwerten, steht schon im Gesetz (§ 39). Wer das heute sauber macht, muss es künftig vor allem nachweisen. Und die Übergangsfrist läuft noch gut 14 Monate.

Der eigentliche Haken

Die Organisationen, denen sich kleine Betriebe anschließen sollen, brauchen ihre eigene Zulassung erst bis zum 31. Oktober 2027. Im ungünstigsten Fall bleiben dann zwei Monate, um einen zugelassenen Partner zu finden, Angebote zu vergleichen und den Vertrag zu schließen. Wer bis dahin wartet, hat kaum Spielraum.

Was jetzt zu tun ist

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Häufige Fragen

Welche Verpackungen brauchen nach dem VerpackDG eine Zulassung?+
Verpackungen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind. Dazu gehören Transportverpackungen, gewerbliche Verkaufs- und Umverpackungen und Primärproduktionsverpackungen, die nicht typischerweise in privaten Haushalten als Abfall anfallen (§ 39 Abs. 1 VerpackDG). Ihr Hersteller braucht eine Zulassung der Zentralen Stelle Verpackungsregister (§ 19).
Bis wann muss ich die Zulassung haben?+
Nach § 68 Abs. 9 VerpackDG dürfen Hersteller solche Verpackungen ohne Zulassung längstens bis zum 31. Dezember 2027 in Deutschland bereitstellen. Ab dem 1. Januar 2028 ist das Bereitstellen ohne Zulassung oder ohne Übertragung an eine zugelassene Organisation verboten (§ 13 Abs. 2).
Gibt es eine Ausnahme für kleine Betriebe?+
§ 19 VerpackDG enthält keine Ausnahme nach Betriebsgröße oder Verpackungsmenge. Die Mengenschwellen im Gesetz betreffen andere Pflichten bei systembeteiligungspflichtigen Verpackungen.
Was ist die Alternative zur eigenen Zulassung?+
Der Hersteller kann die Erfüllung seiner gesamten erweiterten Herstellerverantwortung einer nach § 22 zugelassenen sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung übertragen und diese dem Verpackungsregister elektronisch benennen (§ 19 Abs. 1 Satz 3). Diese Organisationen müssen spätestens ab dem 1. November 2027 zugelassen sein (§ 68 Abs. 12).
Welche Strafe droht?+
Wer entgegen § 13 Abs. 2 Verpackungen ohne Zulassung bereitstellt, handelt ordnungswidrig. Das Bußgeld kann bis zu 100.000 Euro betragen (§ 66 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 3 VerpackDG).

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Über den Autor

Joe Martin baut seit über 45 Jahren Unternehmen — als Gründer, als Verkäufer eigener Firmen und als Berater für Startups und Banken. Er ist Autor von vier Büchern und entwickelt heute KI-Software. In der offenen Macher-Session beantwortet er reale Unternehmer-Fragen — kein Theorie-Kurs. Mehr über Joe Martin →

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