VerpackDG: B2B-Verpackungen brauchen ab 2028 eine Zulassung
Seit dem 12. August 2026 gilt in Deutschland das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG, BGBl. 2026 I Nr. 207). Es ersetzt das alte Verpackungsgesetz und setzt die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) um. Über die PPWR haben wir im Juni und im August berichtet. Dieser Beitrag ist ein Update zu einem Punkt, der damals noch offen war: Was gilt für Verpackungen, die nicht beim Endverbraucher landen? Die Antwort trifft viele kleine Betriebe. Wer Ware in Kartons, Folie oder auf Paletten an Geschäftskunden liefert, braucht ab 2028 eine Zulassung beim Verpackungsregister. Oder er überträgt seine Pflichten einer zugelassenen Organisation. Eine Ausnahme nach Betriebsgröße sieht das Gesetz dafür nicht vor.
Was das VerpackDG verlangt
Betroffen sind die sogenannten nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Das Gesetz nennt sie in § 39 Abs. 1:
- Transportverpackungen, die nicht typischerweise in privaten Haushalten als Abfall anfallen
- Gewerbliche Verkaufs- und Umverpackungen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind
- Primärproduktionsverpackungen aus Landwirtschaft und Urproduktion
- Systemunverträgliche Verpackungen, die kein duales System annimmt
Wer solche Verpackungen erstmals in Deutschland bereitstellt, braucht eine Zulassung der Zentralen Stelle Verpackungsregister (§ 19). Die Zulassung gibt es nur unter Bedingungen:
- Insolvenzfeste Sicherheit für die Entsorgungskosten (§ 19 Abs. 4)
- Finanzierungsvereinbarung mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister
- Nachweis, dass die Verpackungen nach Gebrauch vorbehandelt und hochwertig recycelt werden
- Selbstkontrolle der eigenen Finanzverwaltung
Die Alternative: Der Hersteller überträgt seine gesamte Herstellerverantwortung einer zugelassenen „sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung“ und benennt sie dem Register (§ 19 Abs. 1 Satz 3).
Die Fristen
- 12.08.2026: VerpackDG tritt in Kraft, das alte Verpackungsgesetz tritt außer Kraft.
- 31.10.2027: Organisationen für Herstellerverantwortung dürfen nur bis zu diesem Tag ohne eigene Zulassung arbeiten (§ 68 Abs. 12).
- 31.12.2027: Hersteller dürfen nur bis zu diesem Tag ohne Zulassung bereitstellen (§ 68 Abs. 9).
- 01.01.2028: Bereitstellen ohne Zulassung oder Organisation ist verboten (§ 13 Abs. 2). Bußgeld bis 100.000 Euro (§ 66).
Was das für kleine Betriebe bedeutet
Ein Großhändler mit 20 Mitarbeitern, der Ersatzteile an Werkstätten liefert, ist genauso betroffen wie ein Baustoffhändler oder ein Hersteller, der Paletten an Industriekunden schickt. Bis Ende 2027 muss jeder dieser Betriebe entscheiden: eigene Zulassung oder Beitritt zu einer Organisation. Die eigene Zulassung bindet Kapital für die Sicherheitsleistung und kostet laufend Nachweisarbeit. Der Beitritt lagert die Arbeit aus, zu Konditionen, die heute noch niemand kennt.
Fair gesagt
Die Pflicht, gebrauchte gewerbliche Verpackungen zurückzunehmen und zu verwerten, steht schon im Gesetz (§ 39). Wer das heute sauber macht, muss es künftig vor allem nachweisen. Und die Übergangsfrist läuft noch gut 14 Monate.
Der eigentliche Haken
Die Organisationen, denen sich kleine Betriebe anschließen sollen, brauchen ihre eigene Zulassung erst bis zum 31. Oktober 2027. Im ungünstigsten Fall bleiben dann zwei Monate, um einen zugelassenen Partner zu finden, Angebote zu vergleichen und den Vertrag zu schließen. Wer bis dahin wartet, hat kaum Spielraum.
Was jetzt zu tun ist
- Prüfen, welche deiner Verpackungen bei Geschäftskunden und nicht in Haushalten landen
- Klären, ob du für diese Verpackungen als Hersteller giltst, weil du sie als Erster in Deutschland bereitstellen
- Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID prüfen, denn sie ist Voraussetzung für jedes Bereitstellen (§ 13 Abs. 1)
- Bis Mitte 2027 entscheiden: eigene Zulassung oder Übertragung an eine Organisation
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Häufige Fragen
Welche Verpackungen brauchen nach dem VerpackDG eine Zulassung?+
Bis wann muss ich die Zulassung haben?+
Gibt es eine Ausnahme für kleine Betriebe?+
Was ist die Alternative zur eigenen Zulassung?+
Welche Strafe droht?+
Du willst wissen, was das für deinen Betrieb bedeutet?
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Melde dich für die Macher-Session an- Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), BGBl. 2026 I Nr. 207 (gesetze-im-internet.de)
- verpackungsgesetz.com — PPWR/VerpackDG: Was zukünftig für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen gilt (24.06.2026)
- Kunz Rechtsanwälte — Ab dem 12. August 2026 gelten die EU-Verpackungsverordnung und das VerpackDG (15.07.2026)
- BMUKN — Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts an die Verordnung (EU) 2025/40
Hinweis: Allgemeine Einordnung, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 14. Oktober 2026.